1000-1.322 Erstellen von Wertermittlungen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.322

Erstellen von Wertermittlungen sofern im sachlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb

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Gegenstand der Wertermittlung
Grundstück oder Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile, wie:
-> Gebäude,
-> Außenanlagen,
-> sonstige Anlagen,
-> Zubehör.

Die Wertermittlung kann sich auch nur auf einzelne Gegenstände des Grundstücks beziehen.

- Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse
Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag).

Dies gilt ebenso für den Zustand des Grundstücks:
-> Gesamtheit der den Verkehrswert beeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten,
-> Eigenschaften,
-> Beschaffenheit,
-> Entwicklungszustand,
-> bauliche Nutzung,
-> den Wert beeinflussende Rechte und Belastungen,
-> Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung,
-> Lagemerkmale.

- Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich:
-> nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage maßgebenden Umstände, wie z.B
--> die allgemeine Wirtschaftssituation,
--> der Kapitalmarkt,
--> die Verhältnisse am Ort.