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Fläche

Innenansicht des modernen Einkaufszentrum MyZeil in Frankfurt am Main

Eine umfassende Analyse der Flächen und Infrastruktur kann dabei helfen, die Bedürfnisse des Unternehmens und seiner Mitarbeiter besser zu verstehen

Durch die Implementierung von innovativen Konzepten und Technologien kann die Flächennutzung optimiert und effizienter gestaltet werden. Eine gezielte Planung und Gestaltung der Arbeitsbereiche kann dazu beitragen, dass Mitarbeiter produktiver und zufriedener arbeiten. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Flächen und Infrastruktur können dazu beitragen, dass das Unternehmen den sich ständig ändernden Anforderungen des Marktes gerecht wird und wettbewerbsfähig bleibt.

Die Bedeutung von Flächenmanagement für die Optimierung von Arbeitsprozessen

Beschreibung

Bereitstellung von Räumlichkeiten, zum Beispiel durch Planung, Bau, Beschaffung oder Anmietung von Flächen, einschließlich der Verwaltung und das Management von Fläche vom Bau bis zum Rückbau. Siehe hierzu unsere Microsite zum Thema Flächenmanagement.

Zur Unterstützung von Lebenszyklusanalysen wird auf der nächste Ebene unterschieden zwischen aktivierbaren, sich in Kapitalkosten niederschlagenden Ausgaben für die Anschaffung, Wiederherstellung und Steigerung des Wertes sowie den jährlichen laufenden Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung.

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.400

Das Leistungsbild Objektplanung umfasst die Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten und Instandhaltung.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.410

    Grundlagenermittlungen nach HOAI durchführen

    Von Beginn an ist eine nutzer- und betreibergerechte Planung zur Sicherstellung optimierter Lebenszykluskosten notwendig.

    Die wichtigsten Prämissen hierfür sind:

    • Integration der Betreiber- und Nutzersicht in die Planung (Vertretung der Anforderungen von Betreiber / Nutzer in der Planung und Moderation zwischen den an der Planung Beteiligten und dem Betreiber / Nutzer),

    • Nutzerqualität hoch, Unterhaltungs- und Wartungsaufwand möglichst gering,

    • Realistische bautechnische Möglichkeiten nutzen und Begleitung durch effiziente technische Konzepte anstatt übertechnisierte Lösungen,

    • Betrachtung der Lebensdauer und der Lebenszykluskosten (Investitionskosten nach DIN 276 und Baunutzungskosten nach DIN 18960).

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.411

    Für Gebäude nach § 15 LPh. 1 HOAI

    • klären der Aufgabenstellung,

    • erkennen des gesamten Leistungsbedarfs,

    • formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,zusammenfassen der Ergebnisse,

    • Bestandsaufnahme,

    • Standortanalyse,

    • Betriebsplanung,

    • aufstellen eines Raumprogramms,

    • aufstellen eines Funktionsprogramms,

    • prüfen der Umwelterheblichkeit,

    • prüfen der Umweltverträglichkeit.

    Nutzerbedarfsermittlung gemeinsam mit dem Betreiber / Nutzer / FM-Bereich / Service:

    • Definition der Anforderungen an die Planung ,

    • Erarbeitung eines Funktionsund Flächenprogramms,

    • Erarbeitung der FM-Ziele,

    • Erarbeitung eines Betriebskonzepts für die Immobilie,

    • Erarbeitung einer Gebäudeorganisation,

    • Entwicklung von Dokumentationsvorgaben für die Gebäudenutzungsphase (FM-gerechte Dokumentation der relevanten Informationen aus Planung und Bau),

    • Datenverarbeitungskonzept: Dokumentations-, CAD-Richtlinien, Kennzeichnungssystem,

    • Kennzeichnungssystem für Bautechnik und technische Gebäudeausrüstung (TGA),

    • Dokumentationsrichtlinien für an der Planung Beteiligte und für ausführende Firmen,

    • Vertragliche Regelungen (keine Standardverträge),

    • Datenverarbeitungscontrolling,

    • Abnahme der Dokumentationen,

    • Integration der Daten in ein DV-System (CAFM).

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.412

    Allgemeine Planungsgrundsätze für Außenanlagen

    Vor der Entscheidung für einen Neubau von Außenanlagen wird geprüft, ob der Bedarf durch Umnutzung, Erweiterung, Umbau oder Sanierung bestehender Einrichtungen oder Anlagen gedeckt werden kann.

    Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist nicht nur die Gesamtwirtschaftlichkeit des Vorhabens sicherzustellen, sondern jeder einzelne Planungsschritt ist für sich (bei öffentlichen Organisationen nach 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

    Die örtliche Situation wird im Hinblick auf schädliche Umweltveränderungen, Verdacht auf Altlasten, schadstoffbelastete Bausubstanzen, Boden- und Wasserverunreinigungen aufgenommen und beurteilt.

    Ein Bodenmanagement wird durchgeführt. Die Minimierung von Bodenaushub erfolgt durch optimierte Außenanlagenplanung. Nicht vermeidbarer Bodenaushub soll auf dem Grundstück belassen oder verwertet werden.

    Die Außenanlagen werden auf eine lange Nutzungsdauer ausgerichtet und möglichst multifunktional geplant. Für die Folgenutzung relevante Baustoffe, Herstellarten und Umweltdaten werden bei der Dokumentation besonders gekennzeichnet. Rückbaugerechte und schadstoffarme Konstruktionen sind zu bevorzugen.

    Der gefahrlose Zugang zu instandhaltungsintensiven Anlagenteilen wird sichergestellt.

    Sofern keine bautechnischen oder anderen Gründe dagegen sprechen (z. B. große Transportentfernungen), sollen grundsätzlich güteüberwachte Recycling-Baustoffe verwendet werden.

    Im Weiteren siehe 1.411

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.413

    für Raumbildende Ausbauten nach 15 LPh. 1 HOAI

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.414

    für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 1 HOAI; für Tragwerk nach 64 LPh. 1 HOAI

    • Klären der Aufgabenstellung

    • Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen

    • bei Objekten nach 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,

    • Ortsbesichtigung,

    • Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,

    • Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,

    • Erläutern von Planungsdaten,

    • Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen,

    • Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

    • Zusammenfassen der Ergebnisse,

    • Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,

    • ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.415

    für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 1 HOAI

    • Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,

    • Zusammenfassen der Ergebnisse,

    • Konzipierung der Technischen Gebäudeausrüstung entsprechend der Nutzeranforderungen gem. Funktions- und Flächenprogramm, z.B.:

    • Heizungstechnik,

    • Klimatechnik (wo notwendig),

    • Raumlufttechnik,

    • Sanitärtechnik (Ausstattungsgrad),

    • Küchentechnik,

    • Brandschutztechnik,

    • Fernmelde- und Kommunikationstechnik,

    • Lichttechnik,

    • Fördertechnik u.a.,

    • Gebäudeleittechnikkonzept,

    • Einsatz von Bussystemen zur effizienten Regelung und Steuerung technischer Systeme, z.B. auch Nachregelung von Heizung und Lüftung bei geöffneten Fenstern, Offenlegung von Verbrauchsdaten, Aufzeigen von Einspar- und Nutzungspotenzialen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.430

    Vergleich unterschiedlicher Gebäudekonzepte

    Kriterien aus der Perspektive des Betreibers / Nutzers:

    • Funktionalität, Flexibilität,

    • Wirtschaftlichkeit,

    • Vermietbarkeit, Teilvermietbarkeit.

    • Einsatz energiesparender Systeme (Energiebilanz),

    • Betriebsaufwand (DIN 18960).

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.431

    Entwicklung effizienter Energiekonzepte, die sich insbesondere auf folgende Komplexe beziehen:

    • Bauliche Lösungen:

    • Z.B. Einplanung von Pufferräume bzw. Klimahüllen (Vorlagerung von Zonen mit Zwischenklima, zusätzliche Nutzungsqualitäten, Schallschutzverbesserung),

    • Reduktion der Wärmeverluste des Gebäudes (Wärmepuffer, Windabweisung),

    • Solare "Energiegewinne" (passive Sonnenenergienutzung).

    • Energiesparende Techniksysteme,

    • Vermeidung von Kühlenergie (z.B. Verhinderung der sommerlichen Aufheizung, Reduzierung der inneren Wärmelasten, automatische Lüftung des Gebäudes mit nächtlicher Kaltluft im Sommer zur Abkühlung der Speichermassen),

    • Hoher Anteil an natürlicher Lüftung reduziert den Technik- und Energiebedarf,

    • Nutzung natürlicher Thermik (Kamineffekt),

    • Nutzung natürlicher Umgebungsmedien:

    • Energierückgewinnung, Energiekreisläufe,

    • Passive Solarenergienutzung (Sonneneinstrahlung, Orientierung der Baukörper, solare Warmwasserbereitung),

    • Geothermie (Wärme- und Kältespeicher Erdreich),

    • Grundwasserkühlung und heizung,

    • Eingraben von Gebäuden / Gebäudeteilen.

    • Nutzung erneuerbarer Energien,

    • Kraft-Wärme-Kopplung:

    • Erdgas betriebenes Blockheizkraftwerk statt Fernwärme und Strom (Wirkungsgrad 76%),

    • Wirkungsgrad der Primärenergie bis zu 89%,

    • Kosteneinsparung bei Erzeugung Wärme, Kälte und Strom.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.433

    Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

    Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk, sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

    Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:

    • Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächenund Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

    • Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,

    • Durchführen von Laborund Feldversuchen,

    • Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

    • Aufstellen von Setzungs-, Grundbruchund anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach 55 oder 65 HOAI erfasst sind,

    • Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

    • Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,

    • Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

    • Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.432

    Basis ist der Grundsatz:

    Schutz persönlicher Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum). Darunter fällt auch der Schallschutz.

    Projektbezogen sind die erforderlichen Schutzziele im Schallschutznachweis zu definieren:

    • Dienstraumtrennwände,

    • Bettenzimmertrennwände,

    • Konferenzraumtrennwände,

    • Türen zu Dienstzimmern,

    • Türen zu Sprechzimmern,

    • Türen zu Bettenzimmern,

    • Geschossdecken.

    Dachräume werden in zunehmendem Maße besonders in Ballungsgebieten zu Wohnzwecken ausgebaut. Gerade dort ist wegen der hohen Verkehrsbelastung mit einem hohen Außenlärmpegel zu rechnen. Damit gewinnt der Schallschutz auch für das Bauteil Dach an Bedeutung, so dass geeignete Konstruktionen zur Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz erforderlich werden.

    Mit schallschutzgerecht ausgeführten Dächern lassen sich Werte zwischen 35 und 45 dB für das bewertete Bau-Schalldämm-Maß erzielen.

    Weitere Maßnahmen (Schallschutz bei Hausinstallation):

    • Lagerung schwingender technischer Anlagen (Motoren, Wellen usw.),

    • Besondere Einrichtungen (z. B. Aufzüge, Müllabwurfanlagen, Wasserdruckerhöhungsanlagen, Notstromanlagen):
      - Standplatz für Müllbehälter,
      - Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge.

    • Definition der Arten des Schallschutzes,

    • Kennzeichnende Größen für die Luftschalldämmung,

    • Kennzeichnende Größen für die Trittschalldämmung,

    • Kennzeichnende Größen für die Schallabsorption,

    • Anforderungen an den Schallschutz,

    • Gebräuchliche Schalldämmqualitäten für Bauteile.

    Integrierte Deckensysteme sind eine Weiterentwicklung abgehängter Deckenkonstruktionen. Sie übernehmen den bautechnischen und gestalterischen Raumabschluss.

    Zugleich sind zusätzliche Funktionen integriert:

    • Zu- und Abluftführungen der klimatechnischen Einrichtungen,

    • Beleuchtungsanlagen,

    • Schallabsorption zur Verbesserung der Raumakustik,

    • ggf. Schallschutzfassade anbringen.

    Die Raumakustik soll optimales Hören ermöglichen. Unvermeidbare Lärmeinwirkungen von außen sollten durch wirksame Schallschutzmaßnahmen unterbunden werden.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.434

    Vermessungstechnische Leistungen:

    • Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie,

    • Erstellen von Plänen,

    • Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit,

    • vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,

    • ausgenommen sind Leistungen, die für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

    Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

    • Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    • Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

    • Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.435

    Ein hoher Anteil an natürliche Belichtung reduziert den Strombedarf für künstliche Beleuchtung, deshalb sollten folgende Verfahren berücksichtigt werden:

    • Tageslichtabhängige Beleuchtungssteuerung durch Sensoren,

    • Separate Beleuchtung unterschiedlicher Gebäudeabschnitte/ -bereiche/ Räume (24-h-Betrieb des Gebäudes),

    • Lichtlenkung in die Räume und Mittelzonen der Grundrisse:
      - Keine Sturzausbildung im Fassadenbereich,
      - Geometrie des Deckenrandes,
      - Anordnung und Geometrie der Fenster in der Außenwand,
      - Oberlichter und Glasflächen in den Flurwänden der Räume.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.436

    Schwerpunkte des baulichen Brandschutzes:

    • Brandlast, Brandbelastung und Brandgefahren,

    • Brandschutzanforderungen an Gebäude, je nach Art und Nutzung,

    • Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,

    • Brandschutzanforderungen an elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen,

    • Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Sprinkleranlagen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.437

    Umweltverträglichkeit

    Umweltauswirkungen infolge eines Bauprozesses lassen sich durch Energie- und Stoffflüsse beschreiben. Da die Modellierung dieser Vorgänge aufwendig ist, beschränken sich die meisten vorliegenden Planungshilfsmittel (Gütezeichen, Labels, Empfehlungen, Positiv- und Negativlisten, Deklarationsraster u.s.w.) auf qualitative Aspekte. Die Resultate von qualitativen Bewertungen sind jedoch schwierig zu vergleichen. Es gibt keine einfache Validierungsmöglichkeit, daher sind die existierenden qualitativen Verfahren nur geeignet, um in einer ersten groben Näherung die zu erwartenden Umwelteinwirkungen abzuschätzen.

    Die Bewertung der einzelnen Kriterien innerhalb der Kriterienkomplexe hat unter Beachtung der konkreten Gegebenheiten des Objektes zu erfolgen. Die Gewichtung der Kriterienkomplexe untereinander ist gleichwertig vorzunehmen.

    In eine ökologische Bewertung sind folgende Kriterien einzubeziehen:

    Umsetzung des Baubedarfs (Baubedarfshinterfragung):

    • Baubedarf,

    • Weitere Nutzung bestehender Gebäude.

    Schonender Umgang mit Bauland und natürlichen Ressourcen:

    • Nutzung bzw. Umnutzung von Industriebrachen, militärischer Anlagen, Baulücken,

    • Möglichst geringe Oberflächenversiegelung,

    • Flächenaufwand, Verkehrsflächen,

    • Bodenaushub innerhalb Liegenschaft nutzen (Massenausgleich),

    • Eingliederung in das städtische Umfeld bzw. in den Landschaftsraum,

    • Nutzung und Schutz des Grundwassers,

    • egenwassernutzung innerhalb der Liegenschaft,

    • Erhalt von Naturräumen und ökologischer Strukturen, Verbesserung der Biodiversität des nicht bebauten Bodens (Ausgleich),

    • Sanierung von Bodenbelastungen.

    Bedingung für den Emissionsschutz:

    • Treibhausgase,

    • Luftschadstoffe

    • Lärm.

    Hohe Dauerhaftigkeit und universelle Nutzbarkeit des Gebäudes:

    • Dauerhaftigkeit der Nutzbarkeit,

    • Rückbaumöglichkeiten, Umnutzung,

    • Bauteile, Baustoffe,

    • Tragkonstruktion,

    • Außenwände, Decken, Innenwände,

    • Dachkonstruktion,

    • Gebäudetechnik.

    Wiederverwertung:

    • Bauteile, Baustoffe,

    • Modulare Bauweise, Einsatz vorgefertigter Bauteile,

    • Einsatz umwelt- und gesundheitsverträglicher Baustoffe und Ausbaumaterialien,

    • Einsatz emissionsarmer Produkte,

    • Besondere Anforderungen an Aufwendungen während der Nutzung.

    Rationelle Energieverwendung:

    • Energiegerechte Bauweise,

    • kompakte Bauweise,

    • Baumasse zur Wärme- und Kältespeicherung heranziehen,

    • Anteil innenliegender Räume,

    • Anordnung von Räumen mit RLT zu lärmbelasteter Straße,

    • Leitungswege für Versorgung von WC- und Nasszellenbereichen, Küchen u.s.w.,

    • Niedrigenergiehausstandard, Realisierung eines hohen baulichen Wärmeschutzes,

    • natürliche Lüftung der Gebäude,

    • Passive Solarenergienutzung,

    • Tageslichtnutzung,

    • Natürlicher sommerlicher Wärmeschutz, Vermeidung maschineller Kühlung,

    • Voraussetzungen für aktive Umweltenergienutzung,

    • Integriertes Energieversorgungskonzept,

    • Anbindung an ÖPNV,

    • Minimierung sonstiger Aufwendungen bei der Nutzung,

    • Reinigungsaufwand,

    • Wasserverbrauch,

    • Wartung, Inspektion,

    • Abwasser und Abfall.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.438

    Wertermittlungen sind durchzuführen für:

    • Grundstücke,

    • Gebäude,

    • andere Bauwerke,

    • für Rechte an Grundstücken.

    Bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.

    Im Einzelnen können folgende Leistungen notwendig werden:

    Wertermittlungen:

    • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

    • bei Umlegungen und Enteignungen,

    • bei steuerlichen Bewertungen,

    • für unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Grundstück,

    • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,

    • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages.

    Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel:

    • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

    • Feststellung der Roheinnahmen,

    • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,

    • Örtliche Aufnahme der Bauten,

    • Anfertigen von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,

    • Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen.

    Wertermittlungen:

    • für mehrere Stichtage,

    • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.441

    Klärungen mit Behörden herbeiführen

    Die Feststellung, was genehmigungsbedürftig ist und was nicht, wird im Wesentlichen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchGesetz) und in den jeweiligen Landesbauordnungen vorgeschrieben.

    Überdies empfiehlt sich ein guter Kontakt zur Genehmigungsbehörde.

    Das BImSchG unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.

    Als genehmigungsbedürftig gelten gemäß 4 BImSchG:

    • Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sowie gemäß Anhang zur BImSchV 4,

    • Energieanlagen wie Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke, Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotoranlagen oder sonstige Feuerungsanlagen je nach Brennstoff und Feuerungswärmeleistung (z. B. bei Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW ),

    • Anlagen der industriellen Herstellung oder Verarbeitung von Stoffen und Materialien, wie Kohle, Stahl, Asbest, Glas, Beton, chemischen Erzeugnissen u.a.,

    • Anlagen zur Herstellung von Schienen-, Luft- oder Kraftfahrzeugen.

    In seinem ersten Abschnitt regelt das BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere:

    • Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ( 5 BImSchG, siehe Anhang B.1.4),

    • Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen:
      - Erstmalige und wiederkehrende Emissionsmessungen ( 28 BImSchG),
      - Kontinuierliche Messungen ( 29 BImSchG),
      - Sicherheitstechnische Prüfungen ( 29a BImSchG; siehe hierzu auch Anhang C.1.3).

    Ferner ist eine Emissionserklärung zu erstellen und entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen ( 27 BImSchG). Weitere Anforderungen können im Genehmigungsbescheid enthalten sein.

    Für Abfallentsorgungsanlagen gelten zusätzlich die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Technische Anleitungen (TA) Abfall und TA Siedlungsabfall.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.442

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.501

    Erarbeiten der erforderlichen Unterlagen:

    • Abwicklung Ausschreiben, Bewerten und Prüfen von Ideenwettbewerben zwischen den für das Vorhaben geeigneten (örtlichen) Architekten/Ingenieure,

    • Mitwirkung bei der Fragenbeantwortung im Rahmen des Wettbewerbes (internes Projektteam).

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.503

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.502

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.504

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.505

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    1.506

    Die Beachtung einer Ausgewogenheit von Gestaltung, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit ist erreichbar durch:

    • Nutzungs- und betriebgerechte Planung,

    • Moderation zwischen den an der Planung Beteiligten und dem Betreiber bzw. Nutzer,

    • Hohe Nutzerqualität, geringer Unterhaltungs- und Wartungsaufwand,

    • Bautechnische Möglichkeiten ausschöpfen, keine "übertechnisierten Lösungen".

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.210

    Vorplanungen durchführen

    • Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse als Vorlage für die nächste Planungsphase,

    • Kostenschätzung nach DIN 276 (oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht) durchführen,

    • Erweitert:
      - Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,
      - Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonderer Anforderungen,
      - Aufstellen eines Finanzierungsplanes,
      - Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,
      - Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
      - Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
      - Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,
      - Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.211

    Für Gebäude nach § 15 LPh. 2 HOAI

    • Analyse der Grundlagen,

    • Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),

    • Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),

    • Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben, Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

    • Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,

    • Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.212

    Erfassen, Bewerten und Erläutern des Ökosystems der Anlagen, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.213

    Raumbild. Ausbauten nach § 15 LPh. 2

    • Analyse der Grundlagen,

    • Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),

    • Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),

    • Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben, Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

    • Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,

    • Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

    • Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern des Ökosystems sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spielund Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,

    • Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

    • Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.214

    Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 2 HOAI

    • Analyse der Grundlagen,

    • Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,

    • Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,

    • Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,

    • Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

    • Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,

    • Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

    • Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,

    • Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien,

    • Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,

    • Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,

    • Kostenschätzung,

    • Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse,

    • Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

    • Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,

    • Genaue Berechnung besonderer Bauteile,

    • Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.215

    Tragwerk nach § 64 LPh. 2 HOAI

    • Bei Ingenieurbauwerken nach 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von 55 Abs. 2,

    • Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,

    • Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,

    • Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

    • Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276,

    • Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,

    • Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,

    • Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,

    • Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.217

    Für sonstiges zusätzliche Einbeziehung von FM-Aspekten

    • Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse als Vorlage für die nächste Planungsphase unter Zugrundelegung einer Kostenschätzung nach DIN 276.

    • Die einzelnen FM-Aspekte entsprechen Punkt 2.227.

    • Zusätzliche Einbeziehung von FM-Aspekten, die während der Planungsphase erkannt werden.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.216

    Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 2 HOAI

    -Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.218

    Auswahl von Bauteil- und Systemlösungen unter Anwendung einer einfachen Lebenszykluskostenrechnung

    Neben der grundsätzlichen Maßnahmenwirtschaftlichkeit ist im Rahmen der Projektierung frühzeitig die finanzielle Realisierbarkeit, die Vereinbarkeit potenzieller Realisierungskonzepte mit der aktuellen Haushaltslage aber besonders der mittel- und langfristigen Finanzplanung der Maßnahme zu überprüfen.
    Hierbei ist auf die Kosten des Projektes abzustellen und es sind diejenigen Kosten und Erlöse zu identifizieren und auszuwerten, die einen direkten Einfluss auf das künftige Budget des Unternehmens während der gesamten Lebenszyklusphase (Projektlaufzeit) haben.

    Die Überprüfung der finanziellen Realisierbarkeit, insbesondere aller Folgekosten über den Lebenszyklus der Immobilie bzw. des Immobilienteils, stellt neben der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einen wichtigen Vorgang dar. Erscheint ein Realisierungskonzept wirtschaftlich vorteilhaft, bedeutet das nicht zwingend, dass es aus Sicht des Unternehmens auch finanziell realisierbar ist. Die Kostenverläufe unterliegen deshalb einem strengen Controlling, in welchem die Überprüfung der prognostizierten Betriebskosten eine bedeutende Rolle spielt.

    Der Weg ist das Zusammenführen von Kosten aus unterschiedlichen Lebenszyklusphasen einer Immobilie. Dies verhindert eine einseitige Optimierung z. B. hinsichtlich der Baukosten auf der einen Seite oder der Nutzungskosten auf der anderen Seite.

    Berechnungsmethode, vorzugsweise als dynamische Methode: Kapitalwert bzw. Annuität, 'realer' Kalkulationszinssatz (ohne Inflation)

    Prämissen:

    Umfassende Einbindung von nationalen Normen und Richtlinien für Prozesse, Flächen- und Kostenberechnungen, z. B. Kostengliederungsstruktur in GEFMA 200 (exkl. KGr. 6.751 und 6.753) und Prozessnummernsystem (PNS) in GEFMA 240.

    Damit es zu keiner Doppelzählung der Investitionskosten kommt, werden im Rahmen der dynamischen Lebenszykluskosten-Berechnung - abweichend von der DIN 18960 - keine Kapitalkosten angesetzt.

    Bei Anwendung der Berechnung auf ganze Gebäude: inkl. Grundstück, Grunderwerbssteuer, Grundsteuer, Erlösen etc.:

    • Preiszuweisung,

    • Perspektive des Endverbrauchers bzw. des Eigennutzers ohne Inflation (reale Preise),

    • spezifische Preissteigerungen, z. B. für den Energieverbrauch, können separat untersucht werden,

    • Brutto-Preise (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. DIN 276),

    • exkl. Einkommensteuer (keine Eigenschaft der Facility sondern des Eigentümers) vergl. GEFMA 220-1.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.220

    Entwurfsplanungen durchführen

    • Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,

    • Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

    • Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

    • Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, z.B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,

    • Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit:
      - Kostenberechnung nach DIN 276,
      - Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,
      - Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.221

    Gebäude nach § 15 LPh. 3 HOAI

    • Konkretisierung und Weiterentwicklung der Themen aus der Vorplanung,

    • Sicherstellung der Nutzeranforderungen (Funktions- und Flächenprogramm) in der laufenden Planung:

    • Bewertung der Planung,

    • Optimierungsvorschläge,

    • Arbeitssitzungen mit den Planungsbeteiligten.

    • Fassadenplanung:

    • Verhältnis von Außenwand- zu Verglasungsanteil,

    • Fensteranteil und -anordnung in Abhängigkeit von Sonneneinstrahlung, Solarenergienutzung, natürliche Belichtung, Vermeidung von sommerlichem Kühlbedarf,

    • Optimierung des k-Werts von Fassaden (Wärmeschutz),

    • Optimierung des g-Werts von Glasfassaden (Gesamtenergiedurchlässigkeit, Lichtdurchlässigkeit, Lichtreflexion),

    • Einsatz spezieller Maßnahmen, z.B. transparenter Wärmedämmung, Sonnenkollektoren, Photovoltaik (Kosten-Nutzen-Rechnung).

    • Integration von Elementen zur Lichtumlenkung,

    • Integration von Fassade und TGA (z.B. Fassadenheizung),

    • Sonnenschutzsysteme:

    • Bauliche Lösungen (Dachüberstände, Gitterroste, Balkone u. ä.),

    • Beachtung der Kriterien Effektivität, Variabilität, Durchsichtigkeit, Windanfälligkeit, Wartungs- und Instandhaltungsbedarf,

    • Anpassung durch Regelungstechnik an die Bedürfnisse des Nutzers,

    • Wenn möglich Funktion zur Lichtumlenkung zur Reduktion der künstliche Beleuchtung,

    • Sonnenschutzlamellen: die oberen Lamellen stehen in anderem Winkel als die unteren,

    • Die Einsparungen wiegen die Investition auf.

    • Sonnenschutz mit hohem Lichtdurchgang zur Reduzierung der künstlichen Beleuchtung (Stromkosten, Abwärme der Leuchtmittel).

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.222

    Für die Planung von Verkehrsanlagen wie z. B.:

    • Erschließungsstraßen,

    • Park- und Stellflächen ,

    • Wohn- und Feuerwehrwege

    wird auf die Richtlinie "Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verkehrsanlagen" (RV 96) hingewiesen.

    Erschließungsstraßen werden vorzugsweise auf dem kürzesten Weg angebunden. Anschlüsse der Gebäude an den ÖPNV und an ein inneres Fuß- und Radwegesystem finden Berücksichtigung.

    Die Mehrfachnutzung von Verkehrsflächen, z. B. durch Verlegung des Schwerpunktes der Verkehrsflächennutzung auf den Fußgänger (Mischflächennutzung) wird angestrebt. Bei Parkflächen wird die Anzahl der Zufahrten minimiert.

    Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -beruhigung sind zur Vermeidung von verkehrsbedingten Emissionen in die Planung einzubeziehen.

    Zur Verbesserung des Eindrucks und des Kleinklimas wird geprüft, inwieweit die Flächen der Verkehrsanlagen wirtschaftlich durch Begrünung aufgelockert und möglichst unauffällig integrierbar sind.

    Anlagen zur Beleuchtung bzw. Verkehrsführung bedürfen einer Bedarfsanalyse, um Anzahl und Betriebsdauer auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Regenerative Energien und energiesparende Techniken sollten, sofern wirtschaftlich, genutzt werden.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.223

    Für Raumbildende Ausbauten nach 15 LPh. 3 HOAI

    2.220 Entwurfsplanungen durchführen

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.224

    Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 3 HOAI

    Entwurfsplanungen durchführen

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.225

    Tragwerk

    Abstimmung des konstruktiven Tragsystems auf die Nutzeranforderungen, z.B. unterzuglose Decken für einfache horizontale Nachinstallation (Flexibilität),

    Standardisierung, Einsparungen durch Reduktion der Teilevielfalt:

    • Modulares Bauen,

    • Gebäude und abschnitte,

    • Treppenhäuser, Treppenläufe, Geländer,

    • Versorgungs- und Erschließungskerne,

    • Sanitärbereiche, Installationsgegenstände,

    • Fassaden,

    • Fertigteile,

    • Konstruktive Systeme und Details,

    • Technische Einbauteile,

    • Anlagen, Anlagenteile, Installationen.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.226

    Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 3 HOAI

    Förderung von Synergien durch das Zusammenwirken verschiedener Gewerke, d.h. Nutzung z.B. bauphysikalischer Wirkungen von Baukonstruktionen mit unterstützender Technik,

    Integrierte Systemlösungen, z.B. doppelschalige Fassade:

    • Reduzierung der Wärmelasten im Gebäude,

    • Windabweisung,

    • Solare "Energiegewinne" (passive Sonnenenergienutzung),

    • Integrierte Sonnenschutzsysteme,

    • Weitgehend freie Lüftung der Räume (natürliche Be- und Entlüftung),

    • Nutzung der natürlichen Thermik,

    • Konvektionsfassade,

    • Nächtliche Gebäudekühlung infolge Durchlüftung mit Außenluft,

    • Mess- und Regelungssystem zur Steuerung der Variabilität der Fassade.

    Berücksichtigung von Speichermassen massiver Bauteile:

    • Verbesserung der Energiebilanz (durch Phasenversatz, Reduktion des Wärme-, Lüftungs- und Kühlaufwands),

    • Verminderung unterhaltungsaufwendiger Lüftungs- und Kühltechnik,

    • Förderung von mit Technik kombinierten, aber bautechnikbasierten Systemen (Bauteilkühlung, "Betonkernaktivierung"),

    • Verbesserung der Oberflächentemperaturen (Behaglichkeit),

    • Senkung der Investitions- und Baunutzungskosten.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.227

    Für sonstiges zusätzliche Einbeziehung von FM-Aspekten

    Fassadenreinigung:

    • Prüfung der Erreichbarkeit aller Fassaden und Fassadenteile und Glasaufbauten durch geeignete Reinigungsmaßnahmen (Innen- und Außenfassaden),

    • Entwicklung alternativer Lösungsansätze,

    • Untersuchung der Themen,

    • Fassadenbefahranlagen, insbesondere Fahrwege und Belastungen,

    • begehbare Fassadenumläufe,

    • Aufstellorte für Leitern und Hubarbeitsbühnen,

    • Anfahrtswege für Hubarbeitsbühnen,

    • Absturzsicherungen für Reinigungspersonal,

    • Anzahl und Lage von Wasseranschlüssen und Ausgüsse,

    • Taubenabwehr,

    • Beschichtungen zum Graffitischutz.

    Belüftung:

    • Bevorzugung natürlicher Lüftung mit mechanischer Unterstützung,

    • Mechanische Belüftung mit geringen Temperaturdifferenzen (Energieaufwand, Behaglichkeit).

    Einplanung ausreichender Verbrauchserfassungsstellen (Mess- und Zählmöglichkeiten für verursachergerechte Verbrauchserfassung):

    • Zonengerechte Verteilsysteme,

    • Messung von Energie, Wasser, Abwasser, Heizung, Kühlung, Lüftung, Medien,

    • Beachtung möglicher Mietbereiche, interner Gliederungsbereiche.

    Gebäudereinigungskonzept:

    • Überprüfung von Anzahl und Lage der Wasseranschlüsse, Putzräume, Putzmittellagerräume, Reinigungsmaschinenräume, Vorratsräume für Handtücher, Waschmaschinenraum,

    • Ggf. Einplanung von Umkleide- und Aufenthaltsräumen für das Reinigungspersonal,

    • Planung der Transportwege, Aufzüge für Reinigungsmaschinen (Achtung bei Niveausprüngen),

    • Überprüfung von Anzahl und Lage der Müllzwischenlager und Müllsammelräume.

    Behindertengerechte Planung,

    Barrierefreies Bauen (Niveauunterschiede, Aufzüge, Türen, WC"s, Schalter / Taster).

    u.v.a.m.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.228

    Berechnung und Bemessung von Bauteilen und Systemen unter Beachtung der Anforderungen an Lebensdauer und Instandhaltung

    • Analyse der Alternativen und Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),

    • Wirtschaftlichkeitsberechnung,

    • Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,

    • Ganzheitliche Betrachtung von Investitionskosten und Unterhaltungskosten,

    • Beachtung der Folgekosten hinsichtlich Lebensdauer, Wartung, Unterhaltung, Instandhaltung, Energiebedarf, Wärmeentwicklung, Pflege, Reinigung, usw

    Gebäudeart

    Kostenkennwerte

    Quelle

    Richtwert
    (€/qm a)
    bezogen auf

    Zielwert
    (€/qm a)
    bezogen auf

    qm HNF

    qm BGF

    qm HNF

    qm BGF

    Kosten für Bauunterhaltungsaufwand Verwaltungsgebäude mit hohem Standard

    14,00

    6,00

    9,80

    4,20

    BBR
    93-95

    Gebäudereinigungskosten Verwaltungsgebäude, allgemein

    13,80

    5,90

    9,70

    4,10

    ZBWB

    Gebäudereinigungskosten Verwaltungsgebäude mit hohem Standard

    16,80

    7,20

    11,80

    5,10

    BBR
    93-95

    Kosten für Bedienung, Wartung, Inspektion Verwaltungsgebäude mit hohem Standard

    11,50

    5,00

    8,00

    3,50

    BBR
    93-95

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.231

    Gebäude n. § 15 LPh. 4 HOAI

    • Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

    • Einreichen dieser Unterlagen,

    • Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

    • Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches,

    • Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

    FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

    2.232

    Bei Freianlagen:

    • Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen,

    • Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.233

      Für Raumbildende Ausbauten nach 15 LPh. 4 HOAI

      2.230 Genehmigungsplanungen durchführen

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.234

      Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 4 HOAI, für Tragwerk nach 64 LPh. 4 HOAI

      • Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen (öffentlich-rechtlichen) Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,- Einreichen dieser Unterlagen,

      • Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis erstellen,

      • Speziell bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,

      • Verhandlungen mit Behörden,

      • Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

      • Ggf. Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern,

      • Mitwirken im Planfeststellungsverfahren, einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen,

      • Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,

      • Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.235

      Tragwerk nach § 64 LPh. 4 HOAI

      • Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen,

      • Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,

      • Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners,

      • Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,

      • Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,

      • Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne,

      • Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,

      • Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für schadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,

      • Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,

      • Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),

      • Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.236

      Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 4 HOAI

      • Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

      • Zusammenstellen dieser Unterlagen,

      • Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.240

      Leistungen der Genehmigungsbehörde

      Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigungen.

      Sie sind im Rahmen der Planung (gewöhnlich während der Leistungsphase 4 HOAI) zu beantragen.

      Die planerischen Eckdaten sind gem. Formblattabfrage bereitzustellen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.250

      Ausführungsplanungen durchführen

      • Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,

      • insbesondere Bepflanzungspläne mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,

      • Materialbestimmung,

      • Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,

      • Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung,

      • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

      • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

      • Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung,

      • Bei Bedarf Erstellen von Detailmodellen,

      • Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnun

      • gen von Unternehmen, Aufstellungsund Fundamentspläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.251

      • Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1:

      • Dachansichten,

      • Schnitte,

      • Details,

      • Geländehöhenplan,

      • Erläuterungsbericht,

      • Kostenberechnung (Budget),

      • Leistungsverzeichnisse mit Kostenberechnung,

      • geprüfte Standsicherheitsnachweise.

      • Vertiefung und Konkretisierung der Themen aus der Entwurfsplanung,

      • Sicherstellung der Nutzeranforderungen (Funktions- und Flächenprogramm) in der laufenden Planung:

      • Bewertung der Planung,

      • Optimierungsvorschläge,

      • Arbeitssitzungen mit den Planungsbeteiligten.

      • Beurteilung von Konstruktionen und der Materialauswahl (z.B. Bodenaufbauten und Bodenbeläge):

      • Einfachheit von Konstruktionen und Details,

      • Vermeidung von Wärmebrücken,

      • Grad der Beanspruchung,

      • Lebensdauer und Haltbarkeit,

      • Austauschbarkeit von Teilen, Erneuerung,

      • Aufwand für Pflege, Unterhaltung, Wartung,

      • Energiesparende Leuchtmittel,

      • Zugänglichkeit,

      • Reinigungs- und Pflegeaufwand,

      • Gesundheitsverträglichkeit (u.a. "Blauer Engel"), Vermeidung von Baustoffemissionen und Feinstaubpartikeln in der Raumluft,

      • Umweltbelastung,

      • Recycling-Qualitäten,

      • Investitions- und Unterhaltungskosten.

      • Trennwandsysteme:

      • Anschlussdetails, die einen einfachen Umbau gewährleisten.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.252

      Freiflächenpflege:

      • Abstimmung der Sockeldetails und der Beläge im Außenbereich (Rasenmäher, Kehrmaschine, Schneeräumgerät),

      • Anzahl und Lage von Wasseranschlüssen (Bewässerung Außenanlagen, Reinigung von Freiflächen),

      • Anzahl und Lage von Stromanschlüssen,

      • Erschließung von Innenhöfen, Wintergärten, Dachgärten.

      Bepflanzungspläne einschließlich Materiallisten:

      • zur Bepflanzung sollen standortgerechte und vorrangig einheimische Pflanzen verwendet werden. Bei der Pflanzenauswahl wird auf den Wasserbedarf des Pflanzenmaterials geachtet, um eine zusätzliche Bewässerung der Flächen weitestgehend zu vermeiden. Ist eine künstliche Bewässerung notwendig, soll vorrangig Niederschlagswasser genutzt werden,

      • der natürlichen Sukzession der Vegetationsstrukturen wird Raum gelassen. Neupflanzungen und Neuanlagen von vielfältigen Biotopen werden in vorhandene Biotope und Teilbiotope integriert und dem Bestand sowie den naturräumlichen Gegebenheiten angepasst (z. B. Vegetation, Topographie). Biotopvernetzung wird durch die Anlage von Trittsteinbiotopen (z. B. Tümpel, Wiesen, Gehölzgruppen) und Verbundbiotopen (z. B. Kräutersäume, Hecken, Gräben) unterstützt,

      • bei der Auswahl der Bepflanzung wird auf die Unterhaltungspflege geachtet. Um die Einwanderung unerwünschter Wildpflanzen einzuschränken, sollten Unterpflanzungen vorgenommen werden (z. B. auf Baumscheiben),

      • unter Berücksichtigung des Flächen- und Personalbedarfs sollten organische Abfälle auf den Flächen verbleiben. Eine vollständige Entfernung des Laubes oder des Mähgutes erfolgt im Regelfall nicht.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.253

      Bei raumbildenden Ausbauten:

      Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.254

      Ingenieurbauwerke

      • Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,

      • zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,

      • Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,

      • Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung,

      • Aufstellen von Durchführungsplänen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.255

      Es sind folgende Pläne zu erarbeiten:

      • Schalpläne,

      • Bewehrungspläne mit Stahllisten,

      • Stahlbaupläne mit Stücklisten,

      • Holzkonstruktionspläne mit Stücklisten,

      • Zeichnungen,

      • Grundrisse,

      • Dachaufsichten,

      • Schnitte,

      • Übergabestationen,

      • Zentralen,

      • Verteilungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.256

      Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 5 HOAI

      Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung mit den erforderlichen textlichen Ausführungen einschließlich detaillierter Materialbestimmung.- Ausarbeiten besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.

      Überprüfung der Wartungs- und Reinigungsfreundlichkeit von Aufzugsanlagen:

      • Auswahl wartungsarmer technischer Elemente (z.B. Stellmotore).

      Nutzer- und betreibergerechte Steuerung und Regelung der technischen Anlagen/ Systeme:

      • Gebäudeautomation,

      • ergänzende manuelle Regelung.

      Anforderungen an die Sanitärtechnik (Wasserver- und -entsorgung):

      • die Installationen sollen zusammengefasst und im Bedarfsschwerpunkt angeordnet werden. Ver- und Entsorgungsleitungen werden in gemeinsamen Versorgungsschächten und -kanälen verlegt,

      • zur direkten Verbrauchsermittlung und -abrechnung sind für jede Nutzungseinheit gesonderte Kalt- und Warmwasserzähler mit Aufschaltung auf die ZLT vorzusehen,

      • die Auswahl der Rohrwerkstoffe erfolgt unter Beachtung der Wasserchemie und -beschaffenheit sowie der zu erwartenden Betriebstemperaturen,

      • Geräuschübertragungen auf den Baukörper sind durch Auswahl der Werkstoffe, Befestigungen und Leitungsführung zu verhindern. Die Dämmung der Ver- und Entsorgungsleitungen (Wärmeverluste, Taupunktunterschreitung) ist unter Beachtung der Belange des örtlichen Brandschutzes zu überprüfen,

      • zusätzliche Wasseraufbereitungsmaßnahmen (z. B. Wasserenthärtung) sind auf die technisch unvermeidbaren Fälle zu beschränken,

      • Betriebswassersysteme und Betriebswasserentnahmestellen müssen gekennzeichnet werden,

      • Abwassereinlässe und -leitungen sollen nicht unterhalb der Rückstauebene liegen, damit keine Hebeanlagen erforderlich sind,

      • es kommen nur wassersparende Sanitärarmaturen zur Anwendung. Die Durchflussmengen sind z. B. für Handwaschbecken auf max. 6 I/min zu reduzieren oder mittels Durchflussbegrenzer sicherzustellen,

      • im Sanitärbereich kann diese Maßnahme wirksam durch wassersparende oder auf Spülwasser verzichtende Installationen (z. B. wasserfreie Urinale) erreicht werden.

      Anforderungen an die Energieversorgung

      Für die Versorgung von Liegenschaften mit Wärme, Strom und Kälte sind unter folgenden Aspekten integrierende Konzepte zu entwickeln:

      • Wirtschaftlichkeit,

      • Versorgungssicherheit,

      • Minimierung des kumulierten Energieverbrauchs,

      • Reduzierung der Umweltbelastung,

      • Nutzung regenerativer Energien.

      Die Erstellung von Energieversorgungskonzepten ist notwendig bei unterschiedlichen, teils konkurrierenden Energieversorgungsoptionen, deren Vor- und Nachteile ohne vertiefende Untersuchung nicht überschaubar sind.

      Neben der Wirtschaftlichkeit haben die technische Beispielfunktion der zukünftigen Energieversorgung sowie die ökologische Verträglichkeit ein hohes Gewicht. Dabei ist die Grundversorgung mit Strom und Wärme aus effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen anzustreben.

      Soweit im Rahmen der haushaltsmäßigen Bewilligung nach 24 BHO für die Baumaßnahme entschieden ist, erneuerbare Energien zu verwenden, ist wie folgt zu verfahren:

      • bei Bauten mit einer Bausumme von mehr als 5 Mio. € soll mindestens ein Anteil von 1 % der Bausumme für erneuerbare Energien aufgewendet werden. Je nach Gebäudetyp und Bedeutung des Vorhabens werden geringfügige Abweichungen zugebilligt.

      • anzustreben ist damit eine bezogen auf den Gesamtenergiebedarf des Gebäudes bzw. der Liegenschaft mindestens 15 %ige Deckungsrate aus regenerativen Quellen.

      Als regenerative Quellen werden Energieeinträge in das Gebäude bzw. in die Liegenschaft definiert, die aus den Energiequellen

      • Wind,

      • Sonne,

      • Erdwärme bzw. Erdkälte,

      • Wasserkraft,

      • Geothermie,

      • Biomasse

      • stammen und unter Einsatz technischer Anlagen nutzbar gemacht werden.

      Mit Erstellung des Energieversorgungskonzeptes sind vorzulegen:

      • Verbrauchsprognose für Wärme, Strom, Kälte,

      • Varianten der Energieversorgung (technische Konzepte),

      • betriebswirtschaftlicher Variantenvergleich (Investitionen, Jahreskosten),

      • Energie- und Emissionsbilanz,

      • Empfehlung einer Vorzugslösung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.257

      Abstimmung der Planung mit der Fassadenreinigung:

      • z.B. Neigung von Glaseindeckungen (Verschmutzungsgrad),

      • Oberflächenqualitäten, -beschichtungen und -versiegelungen zur Verminderung der Schmutzanfälligkeit,

      • Befestigungs- und Ansatzpunkte für die Befahranlagen,

      • Reinigungsmöglichkeiten für Außenjalousien, Außenmarkisen, usw.,

      • bei Verglasungen, die nicht über Fassadenreinigungsmaßnahmen abgedeckt werden, sollten Fensterkonstruktionen komplett mit Öffnungsflügel versehen sein (Verbesserung der Reinigungsmöglichkeit),

      • Abstimmung der Planung mit der Gebäudereinigung,

      • Anzahl und Lage der Ausgüsse und der Elektroanschlüsse (inkl. Dimensionierung),

      • Fußroste vor den Eingängen, Schmutzfangeinrichtungen in Zugangsbereichen,

      • Schmutzschleusen im Bereich von Getränkeautomaten,

      • Bodenfreiheit von Ausstattungen und Einrichtungen (z.B. Heizkörper, Sanitärtrennwände, WC,)

      • reinigungsfreundliche Planung von Sanitärbereichen inkl. WC-Vorräumen (Bodengefälle, Bodeneinläufe, Flieshöhen, Seifenspender, Handtuchspender, Abfalleimer, Wandfliesen, usw.),

      • Regeldetails im Innenbereich (Nischen, Vorsprüngen u. ä.),

      • Zugänglichkeit besonderer Einbauten im Innenbereich,

      • Sockeldetails (Räume, Treppen),

      • Regeldetails im Außenbereich (z.B. Glasvordächer),

      • Oberflächen transluzenter Gläser (Reinigungsfreundlichkeit),

      • wenige Bodenbelagswechsel (mit unterschiedlichen Reinigungstechniken),

      • Materialien und Materialoberflächen (Reinigungsfreundlichkeit),

      • Reinigung von Glasaufzügen.

      Erreichbarkeit von Bauteilen, Einbauelementen und technischen Einbauten:

      • z.B. für den Austausch von Verschleißteilen (z.B. Glasscheiben, Leuchtkörper).

      • für die Wartung (Decken-, Bodeneinbauten).

      • Medienkanäle für Elektrik, IT, Telekommunikation, Wasser,

      • Schönheitsreparaturen (z.B. Anstriche).

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.310

      Ausschreibungen erstellen

      Berücksichtigung betreiber- und nutzerrelevanter Anforderungen aus der Ausführungsplanung bei den Ausschreibungen der Gewerke,

      Integration von Wartung und Instandhaltung in die LV:

      • dadurch Verbesserung der Ausführungsqualität und der Betriebssicherheit,

      • Möglichkeit der getrennten Vergabe von Erstellung einerseits und Wartung und Instandhaltung andererseits.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.311

      Gebäude n. § 15 LPh. 6 HOAI

      • Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

      • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,

      • Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten,

      • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Bau- und Raumbuch,

      • Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,

      • Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.312

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.313

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.314

      Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 6 HOAI

      • Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

      • aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der besonderen Vertragsbedingungen,

      • abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,

      • festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.315

      Tragwerk n. § 64 LPh. 6 HOAI

      • Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,

      • überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau.

      • aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks,

      • Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners,

      • Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,

      • aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.316

      Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 6 HOAI

      • Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

      • aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,

      • anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.321

      Gebäude

      • Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

      • einholen von Angeboten,

      • prüfen und werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,

      • abstimmen und zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,

      • Verhandlung mit Bietern,

      • Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitsoder Pauschalpreisen der Angebote,

      • Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,

      • mitwirken bei der Auftragserteilung,

      • prüfen und werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel,

      • aufstellen, prüfen und werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.322

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.323

      für raumbildende Ausbauten nach 15 LPh. 7 HOAI

      Für Gebäude nach 15 LPh. 7 HOAI

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.324

      Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 7 HOAI

      • Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,einholen von Angeboten,

      • prüfen und werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,

      • abstimmen und zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,

      • mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,

      • Fortschreiben der Kostenberechnung,

      • mitwirken bei der Auftragserteilung,

      • Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,

      • mitwirken bei der Auftragserteilung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.325

      Tragwerk

      • Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

      • Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,

      • Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.326

      Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 7 HOAI

      • Prüfen und werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,- Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,

      • Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276,

      • Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,

      • Mitwirken bei der Auftragserteilung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      2.330

      Erteilung der Zuschläge

      Die Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag erfolgt nicht an die billigsten Bieter, sondern an diejenigen, die unter Beachtung der Anforderungen das beste Preis-/Leistungsverhältnis bieten.

      Das bedingt, die Leistungsbewertung sicherzustellen (Servicelevel).

      Das Ausschreibungsverfahren sollte genutzt werden, um die Kreativität der Bieter zu beurteilen (ggf. Nebenangebote).

      Bei TGA: Anwendung der Richtlinie VDI 6028

      Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung

      • VDI 6028 Blatt 1:
        - Grundlagen

      • VDI 6028 Blatt 2:
        - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Sanitärtechnik

      • VDI 6028 Blatt 3:
        - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Heiztechnik

      • VDI 6028 Blatt 4.1:
        - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die Raumlufttechnik

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.111

      (Fortsetzung aus der Planungsphase): Wahrnehmung der gesetzlichen Bauherrenpflichten:

      • BaustellV 4 Beauftragung,

      • die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen oder

      • er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen,

      • BaustellV 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens,

      • BaustellV 3 Koordinierung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.112

      Stichprobenartige Aufsicht über das Baugeschehen

      Grafische Darstellung von zwei Mitarbeitern beim Anschauen eines Bestandsplans und eines unfertigen Haus

      Beachte: BaustellV vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283)

      Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass ca. 35% der Unfälle am Bau auf Planungsfehler, 28% auf mangelnde Organisation und 37% auf Fehler bei der Bauausführung zurück zuführen sind. Hier setzt die neue Baustellenverordnung an, die insbesondere mit den neuen Instrumenten Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Koordinierung die Voraussetzungen für eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen schafft. Die Baustellenverordnung ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Arbeitschutzgesetzes anzuwenden. Sie lässt den am Baugeschehen Beteiligten einen großen Gestaltungsspielraum für Arbeitsschutzmaßnahmen, fordert ihnen aber hierdurch ein Mehr an Verantwortung ab.

      Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

      Neben der stichprobenartigen Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regeln, insbesondere bezüglich des Arbeitsschutzes, sind Kontrollen bezüglich der Einhaltung der planerischen Vorgaben durchzuführen.

      Mängel sind schriftlich festzuhalten und dem Bauausführenden sowie dem Bauherrn unverzüglich bekannt zu machen.

      Ggf. ist ein Baustopp zu verhängen.

      Vorschlag für eine Checkliste:

      • Arbeitnehmer nicht unter geltenden Lohntarifen beschäftigten,

      • nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entlohnen,

      • öffentlich-rechtliche Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch ( 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) einhalten,

      • Sicherheitsvorschriften einhalten,

      • Arbeitsschutzgesetz einhalten,

      • Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen einhalten,

      • Arbeitsstättenverordnung einhalten,

      • Druckluftverordnung beachten,

      • Gefahrstoffverordnung beachten,

      • Arbeitsmittelbenutzungsverordnung einhalten,

      • PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV beachten,

      • Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVVSicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) einhalten,

      • Einblick in die Lohnabrechnungen gewähren (Einverständnis der Arbeitnehmer vorausgesetzt),

      • vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse.

      Nachunternehmer sollten sich gleichermaßen verhalten.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.113

      Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen:

      • geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu 3 BaustellV) RAB 30,

      • die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder,

      • die RAB 30 (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt) beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

      • BaustellV 3 Koordinierung:

      • für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen,

      • während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Maßnahmen zu koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen,

      • während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren. Er hat darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren,

      • bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen,

      • für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln,

      • die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen,

      • ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten,

      • erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.114

      Nach Fertigstellung: Planungs- und Bauleistungen abrechnen

      • Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarungen der Beauftragungen. In der Regel sind die ordnungsgemäße Erledigung der Leistungen zu prüfen und bei vertragsgerechter Ausführung abzurechnen. Falls der Vertrag durch eine fehlerabhängige Incentiveregelung begleitet wurde, ist an dieser Stelle das Ergebnis zu berücksichtigen. Es können Abrechnungen auch entsprechend des Baufortschrittes erfolgen (z.B. Planungsleistungen bereits in der Phase 3).

      • Wenn der Facility-Manager mit einem Architekten oder Ingenieur zusammenarbeitet, ist die Abrechnungsgrundlage immer dann die HOAI, wenn der Architekt den Facility-Auftrag gegenüber dem Bauherrn angenommen hat.

      • Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich Vorhalten der Messgeräte und Stellen der Arbeitskräfte, Heranbringen von Wasser und Energie usw. gelten als Baunebenleistungen.

      • Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.120

      Delegierbare Bauherrenleistungen:

      • Ausführung (Projektstufe 4),

      • Projektabschluss (Projektstufe 5).

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.121

      Prüfen von Ausführungsänderungen, ggf. Revision von Qualitätsstandards nach Art und Umfang

      • Kostensteuerung zur Einhaltung der Kostenziele
        - Das Prinzip der "gläsernen Taschen" sorgt hierbei für die transparente Fortschreibung der Kostenverläufe und Einsparerfolge.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.122

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.123

      Ablaufsteuerung der Ausführung zur Einhaltung der Terminziele

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.211

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.212

      Abbruchmaßnahmen, soweit der Neubaumaßnahme zuzurechnen, ansonsten 9.100

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.213

      Altlastenbeseitigung, soweit der Neubaumaßnahme zuzurechnen, ansonsten 9.200

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.214

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.215

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.216

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.221

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.222

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.223

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.224

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.225

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.227

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228

      Generell:

      Der Sicherheits- und Gesundheits-Plan (SiGe-Plan) ist für die Baubeteiligten verbindlich und stets zu beachten.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.1

      Baustelle:

      • Flächen, die zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung gestellt wird,

      • zuzüglich der Flächen, die zusätzlich in Anspruch genommen werden. Anfahrten, Kranflächen, temporäre Stellflächen usw.

      Baubereich:

      • Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann,

      • Verfassung von Bautagesberichten,

      • Baustellenräumung nach Beendigung.

      Werbung (nach Zustimmung),

      Anlagen im Baubereich: Umweltschutz.

      Behördliche Anordnungen einhalten,

      Ansprüche Dritter berücksichtigen,

      Checkliste:

      • Welche Installationen sind provisorisch bzw. endgültig?

      • Wurde Plan der Baustelleneinrichtung vorgelegt?

      • Plan der Bauleitungsbaracke (Container) vorgelegt?

      • Ablaufplan für die Baustelleneinrichtung? Ist er genehmigt worden?

      • Probleme mit den Anliegern (Baustraße, Lärm)?

      • Ist für Straßenreinigung gesorgt (Kehrwagen, Wasseranschluss, Häufigkeit der Dienste)?

      • Kann Baustelle ausreichend abgesperrt werden?

      • Ist Bewachung notwendig?

      • Sind noch fremde Trassen auf der Baustelle vorhanden?

      • Sind Altlasten geräumt?

      • Wurde die Baugrube eingemessen?

      • Wie ist der Grundwasserstand?

      • Ist eine Wasseranalyse erforderlich?

      • Liegt ein Bodengutachten vor?

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.2

      - DIN 18451 Gerüstarbeiten

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.3

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.4

      Abbruchmaßnahmen, soweit der Neubaumaßnahme zuzurechnen, ansonsten Punkt 9.100

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.5

      Instandsetzungen

      Instandsetzung wird in der DIN 31051 und DIN EN 13306 als Maßnahme zur Wiederherstellung des Sollzustandes eines Systems beschrieben. Damit sollen Instandsetzungsmaßnahmen von Maßnahmen des Betreibens, der Wartung sowie der Erneuerung (Modernisierung, Sanierung) unterschieden werden.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.6

      Recycling, Zwischendeponierung und Entsorgung, soweit der Neubaumaßnahme zuzurechnen, ansonsten 9.300

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.7

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.228.8

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.231

      Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen

      Der Wasserverbrauch in Verwaltungsgebäuden soll durch wassersparende Sanitärtechniken weitgehend reduziert werden. Warmwasserstellen sind auf Küchen und Unterkünfte zu beschränken.

      Schmutzund Niederschlagswasser werden möglichst in Teilströmen erfasst und getrennt abgeleitet.

      Soweit wirtschaftlich, wird Niederschlagswasser möglichst als Betriebswasser (z. B. zur Bewässerung der Grünanlagen) genutzt. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten der Regenwasserversickerung in Abhängigkeit der Standortvoraussetzungen und Umweltanforderungen untersucht. In begründeten Einzelfällen können Regenund Grauwasser als Betriebswasser in getrennten Verteilungssystemen genutzt werden, wenn neben technischer und hygienischer Beherrschung des Systems die ökologische und ökonomische Bewertung dies rechtfertigen.

      Verund Entsorgungsstränge werden zur Erzielung geringer Leitungswege und Verluste gemeinsam verlegt.

      Eine Konzentration der Nasszellen im Bauwerk wird angestrebt, Hebeanlagen werden vermieden.

      Es kommen nur wassersparende Sanitärarmaturen zur Anwendung. Die Durchflussmengen sind z. B. für Handwaschbecken auf max. 6 I/min zu reduzieren oder mittels Durchflussbegrenzer sicherzustellen.

      Im Toilettenbereich kann diese Maßnahme wirksam durch wassersparende oder auf Spülwasser verzichtende Installationen (z. B. wasserfreie Urinale) erreicht werden.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.231

      Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen

      Der Wasserverbrauch in Verwaltungsgebäuden soll durch wassersparende Sanitärtechniken weitgehend reduziert werden. Warmwasserstellen sind auf Küchen und Unterkünfte zu beschränken.

      Schmutzund Niederschlagswasser werden möglichst in Teilströmen erfasst und getrennt abgeleitet.

      Soweit wirtschaftlich, wird Niederschlagswasser möglichst als Betriebswasser (z. B. zur Bewässerung der Grünanlagen) genutzt. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten der Regenwasserversickerung in Abhängigkeit der Standortvoraussetzungen und Umweltanforderungen untersucht. In begründeten Einzelfällen können Regenund Grauwasser als Betriebswasser in getrennten Verteilungssystemen genutzt werden, wenn neben technischer und hygienischer Beherrschung des Systems die ökologische und ökonomische Bewertung dies rechtfertigen.

      Verund Entsorgungsstränge werden zur Erzielung geringer Leitungswege und Verluste gemeinsam verlegt.

      Eine Konzentration der Nasszellen im Bauwerk wird angestrebt, Hebeanlagen werden vermieden.

      Es kommen nur wassersparende Sanitärarmaturen zur Anwendung. Die Durchflussmengen sind z. B. für Handwaschbecken auf max. 6 I/min zu reduzieren oder mittels Durchflussbegrenzer sicherzustellen.

      Im Toilettenbereich kann diese Maßnahme wirksam durch wassersparende oder auf Spülwasser verzichtende Installationen (z. B. wasserfreie Urinale) erreicht werden.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.232

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.233

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.234

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.235

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.236

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.236

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.237

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.238

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.239

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.251

      Das Möbelprogramm ist weitgehend standardisiert, und es besteht eine Vorratshaltung alter Bauteile, so dass Möbel der Erstausstattung des Gebäudes noch reparaturfähig sind.

      Küchengeräte:

      Die neueren Gerätegenerationen bieten erhebliche ökologische und ökonomische Vorteile. Neben geringeren Energieverbräuchen reduzieren sich mit neuer Gartechnik die Zubereitungszeiten der Speisen, bei gestiegener Wartungsfreundlichkeit der Apparate.

      Die Raumbuchfunktionen vereinfachen den Informationsaustausch der bei der Planung Beteiligten bei der Erstausstattung von Räumen sowie bei der Umzugsplanung. Im Raumbuch wird mit definierbaren Raumtypen gearbeitet, denen beliebig viele Musterobjekte zugeordnet werden können.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.252

      Kunst am Bau hat neben Repräsentationszwecken für das Äußere der Immobilie auch innerhalb von Gebäuden seinen Platz, z.B. im Kommunikationsbereich der Mitarbeiter. Hier können auch Pflanzen, Möbel und Kunstobjekte zum Ambiente gehören.

      Beim Betreiben ist zu beachten, dass Kunstobjekte dauerhafte Pflege und Erhalt (durch Reinigung und Instandhaltung) in besonderer Weise nach den Angaben des Künstlers nötig haben.

      An den Kunstwerken darf nur eingewiesenes Personal arbeiten.

      Es können sich auch temporär Kunstwerke in der Immobilie befinden (Vernissagen, Ausstellungen usw.) Hierbei ist auf die Sicherheit der Kunstwerke zu achten.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.310

      Organisation, Information, Koordination und Dokumentation:

      • mitwirken und durchsetzen von Vertragspflichten gegenüber den an der Planung und Ausführung Beteiligten,

      • Prüfung von Nachtragsforderungen in rechtlicher Hinsicht. Mitwirken beim Abwenden von unberechtigten Forderungen,

      • Überprüfung, ob von der Bauleitung und den Fachbauleitungen die mit den Firmen vereinbarten Regelungen beachtet werden (u.a. Einweisungen, Leistungsfeststellungen, Terminplanungen, Rechnungsprüfungen),

      • Vorbereitung zu den förmlichen Abnahmen,

      • Überwachung der Lieferung von Revisionsunterlagen und Bedienungsanweisungen,

      • Kontrolle der Bauleitungen und Fachbauleitungen,

      • laufende Informationen des Bauherrn über die Projektentwicklung über entstehende Situationen und die zu erwartenden Konsequenzen,

      • bei entstehenden oder erkennbar werdenden Konflikten Empfehlungen zur Problemlösung geben.

      Kosten

      Einhaltung der Kostenziele. Dem Bauherrn die Aufträge zur Unterschrift vorgeben, wenn zuvor alle für die Auftragserteilung erforderlichen Punkte und Vereinbarungen eindeutig sind und einvernehmlich festgelegt wurden. Ggf. sicherstellen, dass das Kostenziel nicht gefährdet wird,

      bei Nachtragsforderungen der Unternehmen von den Planern, bzw. auch von den jeweiligen Bauleitern, eine Begründung für diese Nachtragsforderungen abfordern. Diese Begründung wird auf Notwendigkeit überprüft und anschließend mit dem Bauherrn erörtert. Bei Bestätigung ein Nachtragsangebot einschließlich der dazugehörigen Kalkulation vorlegen und prüfen.

      Prüfung der Schlussrechnung der Firmen

      Die von den Architekten und Fachingenieuren freigegebenen Schlussrechnungen auf vertragliche und sachliche Richtigkeit überprüfen. Insbesondere, ob die geforderten Preise den Vereinbarungen entsprechen, die vereinbarten Abzüge berücksichtigt wurden und ob die bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Bei den TGA-Leistungen überprüfen, ob noch Forderungen, z. B. bei der Lieferung von Revisionsunterlagen o. ä., bestehen,

      Zahlungsverkehr überprüfen. Abschlagsrechnungen einschließlich der dazugehörigen Nachweise, sowohl für die Planungs- als auch die Bauleistungen, und ob die in den Rechnungen enthaltenen Leistungen auch tatsächlich beauftragt wurden.

      Termine

      • Planungen einschließlich der Detailplanungen, auch auf Einhaltung des Planungs- und dem Bauablauf,

      • bei Abweichungen Abweichung beseitigen,

      • die von den Planern im Rahmen ihrer Grundleistungen zu erstellenden Terminpläne überprüfen,

      • sicherstellen, dass Rahmenterminplan eingehalten wird. Falls Korrekturen erforderlich, mit den Beteiligten abstimmen und Einhaltung überwachen,

      • bei Bedarf ergänzend Steuerungsterminpläne, auch für kurzzeitige Leistungsphasen, aufstellen und mit den Beteiligten abstimmen,

      • Durchführung der neuen Terminabläufe bei den Planern und Bauleitern überwachen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.311

      Gebäude n. § 15 LPh. 8 HOAI

      • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.

      • Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.

      • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten.

      • Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen.

      • Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm).

      • Führen eines Bautagebuches.

      • Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen.

      • Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln.

      • Rechnungsprüfung.

      • Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht.

      • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.

      • Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle.

      • Auflisten der Gewährleistungsfristen.

      • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.

      • Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.312

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.313

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.314

      Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 8 HOAI

      • Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben sind, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter.

      • Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm).

      • Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen.

      • Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme.

      • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.

      • Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle.

      • Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt.

      • Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage.

      • Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.

      • Kostenfeststellung.

      • Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.315

      Tragwerk n. § 64 LPh. 8 HOAI

      • Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen.

      • Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeitsund Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen.

      • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen.

      • Betontechnologische Beratung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.316

      Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 8 HOAI -

      Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.

      • Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm).

      • Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches.

      • Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen.

      • Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel.

      • Rechnungsprüfung.

      • Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276.

      • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.

      • Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle.

      • Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.

      • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.

      • Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenvoranschlag.

      • Durchführen von Leistungsund Funktionsmessungen.

      • Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal.

      • Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller.

      • Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV).

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.317

      Überwachung der Ausführung hinsichtlich Umsetzung der in der Planung enthaltenen FM-Anforderungen

      • Überprüfung und Abnahme der FM-, betreiberund nutzergerechten Dokumentation aus der Planungsund Bauphase (Orientierung an den zuvor entwickelten Vorgaben von Betreiber. Nutzer und Service-Dienstleistern).

      • Gebäudepass als Bestandsdokumentation für die Nutzungsphase und für spätere Umoder Rückbauten.

      • Dokumentationen der an der Planung Beteiligten.

      • Daten der Planungsbeteiligten.

      • Baugenehmigungen, fachliche Gutachten.

      • Planungsunterlagen (inkl. Bestandspläne).

      • Grundstücksdaten, Gebäudekenndaten, Raumbuchdaten.

      • Betriebsanweisungen, für den Betrieb relevante Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen.

      Dokumentationen der ausführenden Firmen:

      • z.B. Anweisungen zu Wartung, Instandhaltung, Pflege,

      • Ersatzteillisten, Lieferantenverzeichnisse, u.s.w.

      Dokumentationen über bauliche Mängel und Gewährleistungsfristen.

      Einhaltung der vorgegebenen Datenformate und Dateibezeichnungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.318

      Sorge für die Vollständigkeit und Aktualität der Dokumentation

      • Überprüfung und Abnahme der FM-, betreiberund nutzergerechten Dokumentation aus der Planungsund Bauphase (Orientierung an den zuvor entwickelten Vorgaben von Betreiber, Nutzer, und Service-Dienstleistern)

      • Gebäudepass als Bestandsdokumentation für die Nutzungsphase und für spätere Umoder Rückbauten.

      • Dokumentationen der an der Planung Beteiligten.

      • Daten der Planungsbeteiligten.

      • Baugenehmigungen, fachliche Gutachten.

      • Planungsunterlagen (inkl. Bestandspläne).

      • Grundstücksdaten, Gebäudekenndaten, Raumbuchdaten.

      • Betriebsanweisungen, für den Betrieb relevante Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen.

      Dokumentationen der ausführenden Firmen:

      • z.B. Anweisungen zu Wartung, Instandhaltung, Pflege,

      • Ersatzteillisten, Lieferantenverzeichnisse, u.s.w.

      Dokumentationen über bauliche Mängel und Gewährleistungsfristen.

      Einhaltung der vorgegebenen Datenformate und Dateibezeichnungen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.321

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.322

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.323

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.324

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.325

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.326

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.327

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.328

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.329

      Brandschutz, Umweltverträglichkeit, Sonstiges, z. B. Wertermittlung

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.330

      Allgemein:

      Hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängelansprüchen kommt dem Gefahrenübergang eine zentrale Bedeutung zu.

      Der Gefahrübergang bewirkt:

      • Gefahren und Lasten gehen auf den AG über,

      • die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,

      • es erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises für Mängel,

      • im Kaufvertragsrecht erfolgt der Gefahrenübergang durch Übergabe,

      • im Mietrecht durch Überlassung der Mietsache,

      • im Werkvertragsrecht durch Abnahme des Werks,

      • im Dienstvertragsrecht ist ein Gefahrenübergang durch Übergabe, Abnahme oder Überlassung gesetzlich nicht vorgesehen. VOB/B und VOL/B enthalten eigene Regelungen zur Abnahme,

      • mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertragsteil als erfüllt.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.331

      Leistungen Hersteller u. Lieferfirmen

      Mitwirkung an behördlichen Abnahmen.

      I.d.R. kommen folgende Behörden in Frage:

      • Bauordnungsamt, vorbeugender Brandschutz (Bewehrungsabnahme), Prüfstatiker,

      • Gewerbeaufsichtsamt,

      • Berufsgenossenschaft,

      • Technischer Überwachungsverein.

      Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle.

      Begehung des Gesamtobjektes oder von Teilabschnitten mit dem Bauherrenvertreter und Architekten, Fachplaner, ggf. Generalunternehmer (GU).

      Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.332

      Leistungen Architekten u. Ingenieure

      • Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle.

      • Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.

      • Teilnahme an behördlichen Abnahmen.

      • Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellung der Mängel.

      • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.

      • Gegenüberstellung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche des AG.

      Geltung

      Gesetzl. Ansprüche/ Rechte des AG

      Geltung

      Vertragl. Ansprüche/ Rechte des AG

      Alle Schuldverhältnisse

      Schadensersatz ( 280-283, 311a BGB) Ersatz vergeblicher Aufwendungen
      ( 284 BGB)

      VOB-Vertrag

      Mängelbeseitigung durch den AN ( 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B) Mängelbeseitigung auf Kosten des AN
      ( 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B)

      Alle vertraglichen Schuldverhältnisse

      Wie oben sowie zusätzlich:Rücktritt
      ( 323-326 BGB)

      Minderung
      ( 13 Nr. 6 VOB/B)Schadensersatz
      ( 13 Nr. 7 VOB/B)

      Kaufvertrag

      Wie oben, zusätzlich / abweichend:Nacherfüllung
      ( 439 BGB) Rücktritt
      ( 440 BGB)Schadensersatz
      ( 440 BGB)Minderung
      ( 441 BGB)

      VOL-Vertrag

      Nacherfüllung
      ( 14 Nr. 2a VOL/B) Schadensersatz
      ( 14 Nr. 2b VOL/B)Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme
      ( 14 Nr. 2a VOL/B)Minderung
      ( 14 Nr. 2a VOL/B)Rücktritt
      ( 14 Nr. 2a VOL/B)

      Mietvertrag

      wie oben, zusätzlich /abweichend: Mietminderung
      ( 536 Abs. 1 BGB)Schadensersatz
      ( 536a Abs.1 BGB)Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme
      ( 536a Abs.2 BGB)

      Werkvertrag

      wie oben, zusätzlich /abweichend: Nacherfüllung
      ( 635 BGB)Rücktritt ( 636 BGB)Schadensersatz
      ( 636 BGB)Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme ( 637 BGB)Minderung
      ( 638 BGB)

      Unterschied BGB VOB

      Beim BGB-Werkvertrag beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken zwar 5 Jahre anstatt 4 Jahren beim VOB-Vertrag.
      Jedoch bewirken Verhandlungen der Vertragspartner über einen Mangel beim BGB-Werkvertrag nur eine Hemmung der Verjährung. Die Hemmung erstreckt sich auf alle Mängelansprüche hinsichtlich des Mangels und aller seiner Ursachen.
      Beim VOB-Vertrag beginnt zunächst mit zugegangener Mängelanzeige eine 2-jährige Verjährungsfrist für die Beseitigung dieses Mangels. Verstreichen ab da 2 Jahre ohne wiederholte Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einleitung weiterer Schritte, ist der Anspruch auf Behebung des Mangels und damit auch der anderen Mängelansprüche durch den Vertragspartner verwirkt. Mit der Mangelbehebung beginnt dann eine neue 2-jährige Verjährungsfrist, die aber nicht bewirken darf, dass die ursprüngliche 4-jährige Frist unterschritten wird.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.333

      Leistungen des Bauherrn

      Der Bauherr verliert seinen primären Erfüllungsanspruch mit der vollzogenen Abnahme. Bis dahin kann er sich bei Vorliegen von Mängeln direkt auf den Vertrag beziehen und ordentliche Vertragserfüllung verlangen. Nach dem Gefahrenübergang muss er sich auf die sekundären Mängelrechte beziehen.

      Formen der Abnahme

      Ausdrückliche Abnahme:

      Der Bauherr (AG) kann ein Werk, z. B. nach einer gemeinsamen Begehung oder Besichtigung durch ausdrückliche Erklärung abnehmen. Für die Erklärung ist keine besondere Form nötig.

      Stillschweigende Abnahme

      Ein Werk kann auch ohne eine ausdrückliche Erklärung, konkludent abgenommen werden durch schlüssiges Verhalten:

      • rügeloser Einzug,

      • Nutzung der Leistung,

      • Ausgleich der Rechnung.

      Abnahme nach Abnahmeverlangen

      Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Werk als abgenommen und die Folgen der Abnahme treten ein, sofern der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass das Werk nicht abnahmereif war und eine Abnahme deshalb ausgeschlossen.

      Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung

      Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk hergestellt und frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungsbescheinigung) ( 641a BGB).

      Seine Aufgaben bei der Abnahme sind:

      • Vollzug der Abnahme durch rechtswirksame Unterzeichnung,

      • Prüfung der übergebenen Dokumentation auf Vollständigkeit und Aktualität.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.340

      Allgemein

      HOAI-Leistung

      Vorhabenspezifische Ergänzungen

      Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmern

      Objektbegehung 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfristen
      Protokollierung von etwaigen Mängeln
      Anmeldung von etwaigen Ansprüchen gegen AN und Unterbrechung der Gewährleistungszeit
      Evtl. Schiedsgerichtsverfahren / öffentl. best. Gutachter / Klageverfahren

      Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

      Überwachen und Abnahme von Gewährleistungsansprüchen

      Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

      Bescheinigung der Mängelfreiheit

      Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

      Zusammenstellen der Textdokumente und Berechnungen entsprechend Formblatt
      Zusammenstellen der Bestandspläne im Maßstab 1 : 100

      Organisation, Information, Koordination und Dokumentation:

      • Mitwirken bei der organisatorischen und administrativen Konzeption sowie bei der Inbetriebnahme und Übergabe,

      • vor Durchführung von Abnahmen jeweils mindestens eine Vorbegehung durchführen, bei der alle Mängel schriftlich aufgeführt und die Mängelbeseitigung festgelegt wird,

      • nach Mängelbeseitigung werden die Abnahmen vorbereitet und mit dem Bauherrn abgestimmt,

      • nach Fertigstellung der TGA-Leistungen Durchführung von Probebetrieben für alle Anlageteile (Terminliste mit allen Beteiligten und dem Bauherrn),

      • von dem Ergebnis des Probebetriebes erstellt der jeweilige Fachplaner ein Protokoll für den Bauherrn,

      • Projektakte der Bauübergabe anfertigen. In dieser Akte werden alle notwendigen Unterlagen für den Bauherrn zusammengefügt (Baugenehmigung, Abnahmeprotokoll der letzten Bauleistung, Bestandspläne, Revisionsunterlagen, Betriebsanleitungen u. ä.).

      Die Projektakte sollte mindestens folgende Unterlagen enthalten:

      • Amtlicher Gebrauchsabnahmeschein und Baugenehmigungen,

      • Übergabeprotokoll an den Bauherrn,

      • Abnahmeprotokolle aller Leistungsbereiche, geordnet entsprechend der Aktenordnung,

      • Protokolle über die Einweisung des Betriebspersonals,

      • Aufstellung aller übergebenen Bestands- und Revisionspläne,

      • Wartungs- und Bedienungsanweisungen,

      • Wartungsverträge,

      • Anschriften, Telefonverzeichnisse,

      • Aufstellung der Gewährleistungsfristen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.341

      Gebäude n. § 15 LPh. 9 HOAI

      • Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.

      • Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten.

      • Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

      • Objektverwaltung

      • Baubegehungen nach Übergabe.

      • Überwachen der Wartungsund Pflegeleistungen.

      • Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei.

      • Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten.

      • Überprüfen der Bauwerksund Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.344

      Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach 55 LPh. 9 HOAI

      Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen.- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen, auftreten.

      Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

      Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

      Erstellen eines Bauwerksbuchs.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.345

      Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.346

      Für Technische Ausrüstung nach 73 LPh. 9 HOAI

      Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen.- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten.

      Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

      Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

      Erarbeiten der Wartungsplanung und organisation.

      Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.347

      Sämtliche Grundleistungen

      Bei der Abnahme sind sämtliche Grundleistungen in der vereinbarten (vorzugsweise elektronischen) Form zu übergeben.

      Das betrifft insbesondere die Leistungen, die beim Betrieb der Immobilie/Anlage von besonderer Bedeutung sind:

      • Grundlage der Gewährleistung,

      • Verbrauchsparameter an Energie,

      • Haltbarkeitsdaten usw.

      Als Grundleistungen werden in der Regel vereinbart:

      • Grundlagenermittlung,

      • Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe,

      • Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

      • Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe,

      • Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung),

      • Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe,

      • Genehmigungsplanung,

      • Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen,

      • Ausführungsplanung,

      • Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung,

      • Vorbereitung der Vergabe,

      • Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen,

      • Mitwirkung bei der Vergabe,

      • Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe,

      • Objektüberwachung (Bauüberwachung),

      • Überwachen der Ausführung des Objekts,

      • Objektbetreuung und Dokumentation,

      • Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses.

      Die Grundleistungen unterscheiden sich in den meisten Fällen zwischen den Gewerken.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.348

      Besondere Leistung: Erstellen von Bestandsplänen

      • Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

      • Erstellen von Bestandsplänen.

      • Aufstellen von Ausrüstungsund Inventarverzeichnissen.

      • Erstellen von Wartungsund Pflegeanweisungen, Objektbeobachtung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      3.348

      Besondere Leistung: Erstellen von Bestandsplänen

      • Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

      • Erstellen von Bestandsplänen.

      • Aufstellen von Ausrüstungsund Inventarverzeichnissen.

      • Erstellen von Wartungsund Pflegeanweisungen, Objektbeobachtung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.920

      Grundlagenermittlung durchführen

      Organisationsprojekte

      EDV-Projekte

      • Ist-Analysen

      • Analyse der bestehenden Aufbauorganisation

      • Analyse der Ablauforganisation / FM-Prozesse

      • Ist-Analysen

      • Analyse der FM-DV-Umgebung (Systeme, Funktionalitäten, Schnittstellen)

      • Bewertung der Datenlage (Verfügbarkeit, Aktualität, Format, Regelung der Pflege)

      Bedarfsplanungen in LzPh 6 durchführen

      Organisationsprojekte

      EDV-Projekte

      • Ermittlung des Nutzerbedarfs Interviews

      • Definition der Zielstellungen

      • Ermittlung der Nutzeranforderungen Definition der Zielstellungen

      • Spezifikation der Anforderungen an CAFM (Pflichtenheft)

      • Machbarkeitsund Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

      Genehmungsfähigkeit klären

      Bei Organisations- und FM-DV-Projekten durch die Entscheidungsgremien des Auftraggebers.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.931

      Organisationsprojekte

      EDV-Projekte

      • FM-Konzeptionen erstellen

      • Entwicklung von standortbezogenen FM-Strategien

      • Erstellung von standortbezogenen FM-Konzepten

      • Erstellung von Maßnahmenplänen

      • Ermittlung notwendiger Ressourcen

      • Erstellung von Zeitplänen für die Implementierung FM Entwicklung von FM-Standards (Größe von Arbeitsflächen für Arbeitsplätze, Ausstattungen von Arbeitsplätzen,

      • ggf. Reinigungsstandards

      • ggf. Sicherheitsstandards

      • weitere FM-Standards

      • Entwicklung von Service Level Agreements (SLA"s)

      • Standards für CAFM-Daten

      • Entwicklung eines Datenmodells

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.932

      Entwurfsplanungen durchführen / Konzeptionen erstellen

      Siehe 2.22

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.933

      Klärung der Genehmigungsfähigkeit:

      Einhaltung gesetzlicher und technischer Vorschriften.

      Erarbeitung der Genehmigungsunterlagen (Formblätter, Zeichnungen, Erklärungen, ggf. Muster):

      Einhaltung der betrieblichen Vorgaben.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.934

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.935

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.940

      Arbeitsumfang

      • Verfahrensschritte der Vergabe

      • Vorbereitung

      • Vergabeteam zusammenstellen

      • Erstellung der Ausschreibung

      • Vorauswahl der Anbieter

      • Bekanntmachung

      • Angebotseinholung

      • Bewertung der Angebote

      • Vergabe und Auftrag

      • Feintuning zum Vertrag

      • Ende der Zusammenarbeit

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.941

      Ausschreibungen erstellen

      Vergaberechtliche Grundsätze und Grundlagen

      Ausschreibungs- und Vergabeverfahren gemäß GWB.

      Begriffe VOB und VOL- VergabeverfahrenVOB/A und VOL/A unterscheiden drei Arten von Vergabeverfahren

      Die Verfahren sind jeweils in die nationale und in die EU-Ebene zu differenzieren:

      • 1 national: öffentliche Ausschreibung, EU: offenes Verfahren

      • 2 national: beschränkte Ausschreibung, EU: nicht offenes Verfahren

      • 3 national: freihändige Vergabe, EU: Verhandlungsverfahren

      Im Gegensatz zu Fall 1 wendet sich die Ausschreibung im Fall 2 nur an eine begrenzte Anzahl von Unternehmen. Im Fall 3 ist genauer in die nationale und die EU-Ebene zu differenzieren:

      Im nationalen Bereich sind lediglich minimale Formvorschriften einzuhalten, auf EU-Ebene hingegen werden Unternehmen selektiert, mit denen auch über Inhalte verhandelt wird. Die Vergabeordnung lässt die beschränkte Ausschreibung an entsprechend geeignete Bewerber zu. Um möglichst vielen Bewerbern Chancen zu ermöglichen, sind die Möglichkeiten der Marktbewertung voll auszuschöpfen.

      Leistungsbeschreibung

      Dem Wettbewerbsgrundsatz dienen auch die im Folgenden formulierten Grundsätze für die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und für die Einhaltung von Angebots- und Ausführungsfristen:

      • Angebote, basierend auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sind ebenso auszuschließen wie Nachverhandlungen,

      • mit dem Wettbewerbsgebot hängt das Gebot der Transparenz hinsichtlich von Angeboten, Auftragserteilung und Vergabeverfahren gemäß VOB/A eng zusammen,

      • die Leistungsbeschreibung kann funktional erfolgen, sie dokumentiert den Zweck, die Funktion und die Anforderungen an die zu erbringende Leistung,

      • die Vergabe erfolgt zweckmäßiger Weise im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens,

      • aber auch die "klassische" Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis ist möglich.

      Wahl der Vertragsform

      • Typengemischter Vertrag, der z.B. den Werkvertrag, Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.

      • Je nach Schwerpunkt der Leistungen, ob diese im Bereich der Bauleistungen oder bei sonstigen Leistungen liegen, kommt hier die VOB/A oder die VOL/A zur Anwendung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.942

      Angebote auswerten

      Für eine anschließende objektive Bewertung der eingehenden Angebote ist es notwendig, die Anbieter über die Bewertungskriterien zu den Angeboten in Kenntnis zu setzten. Spätestens zum Zeitpunkt der detaillierten Bewertung der einzelnen Angebote müssen die Gewichtungen der konzeptionellen und der monetären Bewertung zueinander geklärt sein.

      Die Bewertung der Angebote dient der Feststellung der wirtschaftlichsten Lösung für eine langfristig stabile Qualität und Versorgungssicherheit der Gebäude und Liegenschaften bei gleichzeitiger Kosten- und Aufwandsoptimierung durch bestmögliche Nutzung der eingesetzten Ressourcen. Der Vergleich der eingegangenen Angebote muss entsprechend der Komplexität der Ziele und Aufgaben auf drei Ebenen erfolgen:

      • Beurteilung der Angebote in Bezug auf die Eignung zur Lösung (konzeptioneller Vergleich und Bewertung),

      • Beurteilung der Angebote in Bezug auf ihre Wirtschaftlichkeit unter Vollkostengesichtspunkten, (monetärer Vergleich / Nutzwertanalyse),

      • Effizienz der Angebote gegenüber der bisherigen Erbringung in Eigenleistung (Wirtschaftlichkeitsnachweis bei kurzund mittellangfristiger Betrachtung).

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.943

      Aufträge vergeben

      Vergabemitteilung an alle am Wettbewerb Beteiligten mit Mitteilung des obsiegenden Bieters.

      Die Vergabe erfolgt nach den in Punkt 6.943 erläuterten Kriterien.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.951

      bei Bauprojekten

      bei EDV-Projekten

      Bauleistungen erbringen

      Lieferung CAFM-Software

      neue Module

      Bestandsdatenerfassungen

      Konvertierung

      Aktualisierung

      Ergänzung bestehender Datenbestände

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.952

      Konzeptionen umsetzen FM- /GM-Implementierung

      Organisationsprojekte

      EDV-Projekte

      • FM/GM-Implementierung

      • Schaffung / Entwicklung der Aufbauorganisation (Organigramm)

      • Schaffung / Entwicklung der Ablauforganisation (Verfahrensanweisungen)

      • Schaffung / Entwicklung von Methoden und Verfahren

      • Aufgabendefinitionen für FM-Eigenpersonal (Tätigkeitsbeschreibungen)

      • Aufgabenadäquate Besetzung der Personalstellen

      • Personalentwicklung, Qualifizierung

      • Etablierung von FM-Standards

      • CAFM-System / neues Modul implementieren

      • Anpassung / Ergänzung / Beschaffung Hardware Installation Software

      • Customizing -Systemintegration (Kopplung mit anderen FM-relevanten FM-DV-Systemen)

      • Anwenderspezifische Schulung

      • CAFM-Software updaten

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.954

      Schaffung / Entwicklung der Aufbauorganisation (Organigramm)

      • FM-Aufbauorganisation entwickeln und festschreiben,allen bekannt machen

      • Veränderungen aktualisieren

      Die Dokumentation umfasst:

      • übergeordnete Organisation (Organigramme etc.)

      • objektbezogene Organisation (FM-Team im Objekt, ggf. mit Personen)

      • Organisation der Subunternehmer (Zuständigkeiten müssen erkennbar sein!)

      • Organisation externer Stellen (Polizei, Feuerwehr, Sanitäter, THW)

      • u. a. m.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.955

      Schaffung / Entwicklung von Methoden und Verfahren

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.956

      Ausgehend von: Leistungsbeschreibung der FM-Aufgaben

      • örtlichen Gegebenheiten

      • Anforderungen

      • Qualifizierung und persönlichen Fähigkeiten

      • Tätigkeitsbeschreibungen (Stellenpläne) entwickeln

      • mit Mitarbeitern besprechen, erläutern und verbindlich gestalten

      • Betriebsrat ggf. einbeziehen

      Basis sind Prozessbeschreibungen in Verbindung mit In- und Output-Dokumentationen, wie Checklisten, Vorschriften, Berichtsbögen, Verhaltensregeln usw.

      Ziel:

      • Einheitlichkeit im operativen Geschäft

      • Minimierung von Schnittstellen

      • Vermeidung von Doppelarbeit

      • Grundlage für KVP

      Es ist eine ständige Personalentwicklung durchzuführen.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.961

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.962

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      6.963

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      7.000

      Substanzmehrung

      Eine Erneuerung liegt vor, wenn durch diese ein Gebäude in seine zweckbestimmte Betriebsbereitschaft zurückversetzt wird. (Das Handels- und Steuerrecht differenziert nicht zwischen einer Instandsetzung und einer Erneuerung. Demnach ist es wesentlich, ob eine mögliche Erneuerung im Sinne von 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Erhöhung der Herstellungskosten führt. Stichwort: Substanzmehrung / sie liegt z.B. nicht vor bei der Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung vgl. BFH-Urteil vom 24Juli 1979 - BStBl 1980 II S 7)

      Ersatz einzelner Bauteile

      Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Erneuerung (definiert als Ersatz einzelner Bauteile) zweckmäßig, wenn unter Berücksichtigung der Investitionskosten, der erwarteten Instandhaltungsaufwendungen, des Abnutzungsvorrates und der (Rest-) Nutzungsdauer der jeweiligen Bauteile ein Kapitalwertvergleich zu Gunsten einer Erneuerung ausfällt. Das heißt, eine Erneuerung eines technischen Systems verursacht einen höheren Gebrauchswert, eine langfristig höhere Verfügbarkeit oder ist kostengünstiger als die Summe der zu erwartenden Aufwendungen für Instandsetzungen und Betriebsunterbrechungen.

      - siehe Konzeption, Planung und Errichtung

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      9.100

      Objekte abbrechen/ rückbauen Vorbereiten des Objektes zum Abbruch bzw. Rückbau
      Einholung von Abbruchgenehmigungen
      Planung und Durchführung des Abbruchs

      Umstrukturierung oder Abriss

      Ob Umstrukturierung oder Abriss wirtschaftlich ist, hängt ab von z.B.:

      • Änderungen der Standortqualität,

      • Marktkonditionen,

      • Qualität der Bausubstanz,

      • Architektonische Möglichkeiten,

      • Bautechnische Möglichkeiten.

      Denkmalschutz

      Vorschriften des Denkmalschutzes können einen Abriss verhindern und somit nur die Umstrukturierung bewirken.

      Erneute Redevelopmentphase?

      Erfahrungsgemäß ist nach der zweiten Nutzungsphase eine erneute Redevelopmentphase unwahrscheinlich. Das Objekt ist in dem Fall zu alt und in technischer und ökonomischer Hinsicht nicht mehr nutzbar. Es führt zu einem Abriss und erneuter Projektentwicklungsphase. Ein neuer Lebenszyklus beginnt.

      In der Praxis existieren Verflechtungen zwischen den einzelnen Phasen, die fließend sind.

      Ablauf:

      • Vorbereiten des Objektes zum Abbruch bzw. Rückbau,

      • Einholung von Abbruchgenehmigungen,

      • Planung und Durchführung des Abbruchs.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      9.200

      Bestimmungen und Durchführung

      • Bestimmung der Altlasten, ggf durch Begutachtung.

      • Planung und Durchführung der Beseitigung.

      FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

      9.300

      Trennung der Baustoffe und Materialien

      • Ordnungsgemäße Mülltrennung gem. örtlicher Satzung.

      • Bereitstellung der Müllcontainer.

      • Ordnungsgemäße Entsorgung in die Container.

      • Nachweisliche Abfuhr organisieren.

      Produktnummer nach DIN EN 15221-4

      1100

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