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Gesundheit und Arbeitssicherheit

Sicherheitsausrüstung fuer Bauarbeiten liegt auf Holzfußböden wie z.B. Schutzhelm, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, unter anderem

Gesundheit und Arbeitssicherheit sind zentrale Aspekte für Unternehmen, die eine effektive Facility Management-Strategie umsetzen möchten

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitsplätze sicher und gesundheitsfördernd sind, um die Produktivität ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Eine gründliche Risikoanalyse und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsbedingungen sind notwendig, um potenzielle Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu minimieren. Eine umfassende Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist ebenfalls unerlässlich.

Produktnummer nach DIN EN 15221-4

2110

Beschreibung

Grafische Darstellung von zwei Mitarbeitern beim Betrachten von normgerechten Sicherheitsschildern. Feuerloescher auf der linken Seite

Sicherstellung der Gesundheit und des Wohlergehens von Menschen an deren Arbeitsplatz.

Unterprodukte:
2111 - Arbeitssicherheit
2112 - Arbeitsmedizin

Produktnummer nach DIN EN 15221-4

2111

Beschreibung

Bewahrung der Sicherheit an den Arbeitsplätzen, insbesondere in der Produktion, im Bergbau, beim Transport und in der Bauindustrie.

Aktivitäten (Beispiele)

Untersuchung und Auditierung von Arbeitsplätzen, Prüfung der Luftqualität, Nachweis der Einhaltung von Gesetzen.

Facilities (Beispiele)

Evakuierungspläne im Brandfall, Spezialmessgeräte

zugeordnete FM-Leistungen

- 2111-6.171 Arbeitstätten sicher gestalten
- 2111-6.171.1 Einhaltung einschlägiger Vorschriften
- 2111-6.171.2 Räumungsübungen durchführen
- 2111-6.172 Arbeitsmittelbenutzung sicher gestalten
- 2111-6.172.1 Gefährdungsbeurteilungen durchführen
- 2111-6.172.2 Unterweisungen durchführen
- 2111-6.173 Sicherheitsbeauftragte (nach 22 SGBVII)
- 2111-6.174 Fachkraft für Arbeitssicherheit
- 2111-6.175 SiGe-Koordinator
- 2111-6.176 Brandschutzbeauftragte

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.171

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.171.1

Einhaltung einschlägiger Vorschriften (z. B. ArbStättV, BildscharbV) überwachen

  • Die Überwachung erfolgt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. ihrer Arbeitsinhalte Punkt. 6.17 ff.

  • Es hat sich in der Praxis als sinnvoll und hilfreich erwiesen, wenn die Sicherheitsbeauftragten und ggf. der Betriebsrat in diese Arbeit aktiv einbezogen werden.

  • Die Sicherheitsbeauftragten können wesentlich zur Unterstützung und Entlastung der Fachkraft für ASi beitragen.

  • Zudem ist die Einhaltung dieser Vorschriften eine im Beschäftigungsvertrag abzuverlangende Pflicht des Beschäftigten.

  • Den verantwortlichen Leitern obliegt es, diese Pflichten in regelmäßigen Unterweisungen zu verdeutlichen und transparent zu machen.

Dieser Punkt wird unter FM behandelt, weil oft aus betrieblich sinnvollen Gründen die Fachkraft für ASi im FM-Bereich arbeitet oder durch ihn gestellt wird.

Gleichwohl unterstehen die Betriebsbeauftragten weisungsfrei der obersten Leitung.

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.171.2

Räumungs- und Evakuierungsübungen durchführen

  • Gem. Punkt 6.1.7.6 ist mindestens jährlich eine gesamtbetriebliche Räumungs- und Evakuierungsübung durchzuführen.- Die verbrauchte Zeit ist zu messen und öffentlich bekannt zugeben.

  • Es sind für die einzelnen Mitarbeiter/Abteilungen usw. die zu benutzenden Fluchtwege einschließlich der Alternativen bekannt zu machen (z.B. Aushang, Einweisung).

  • Es ist den Mitarbeitern zu vermitteln, welche Signale welche Bedeutung haben.

  • Für die einzelnen Abteilungen sind feststehende Treffpunkte in an gemessener Entfernung und sicherem aber übersichtlichem Platz festzulegen.

  • Die aktuelle Anwesenheitsliste ist vom Verantwortlichen bzw. seinem Vertreter mitzuführen. Anhand der Anwesenheitsliste ist die Vollzähligkeit der Abteilung zu überprüfen und dem für die Maßnahme Verantwortlichen zu melden.

  • Beim Fehlen eigentlich anwesender Personen sind Such- und Hilfsmassnahmen einzuleiten.
    ✔ An dieser Stelle wird die Notwendigkeit einer absolut aktuellen und verlässlichen Anwesenheitsliste deutlich. Man stelle sich vor, die Feuerwehr sucht im Brandfall eine Person, die sich nur nicht abgemeldet hat!

  • Für den Umgang mit Behinderten sind Sonderlösungen zu treffen (z.B. Patenschaften oder ähnliches)

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.172

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.172.1

Gefährdungsbeurteilungen (nach 5 ArbSchG und 3 BetrSichV) durchführen

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Kann nach den Bestimmungen des 16 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen:

  • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,

  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und

  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.172.2

Unterweisungen, Sicherheitsbelehrungen durchführen

Im Rahmen regelmäßiger Arbeitssicherheitsveranstaltungen unter Teilnahme aller im FM beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden aus einem jährlich festgelegten Themenkatalog die Schwerpunkte des Arbeitsschutzes unterwiesen.

Es ist sinnvoll, hierbei die speziellen Gremien für Arbeitssicherheit (auch Betriebsrat) aktiv einzubeziehen.

Durch funktionsadäquate Wahl der Führungskräfte sowie Bereitstellung entsprechender Unterlagen (z. B. Betriebshandbücher) hat die Leitung dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten in die zu verrichtenden Tätigkeiten eingewiesen und unterwiesen sind.

Hierzu zählen erstmalige und ggf. regelmäßig wiederholte Unterweisungen.

Diese betreffen insbesondere:

  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( 12 ArbSchG),

  • erhebliche Gefahren und Schutzmaßnahmen ( 9 Abs. 2 ArbSchG),

  • Verhalten bei Unfällen einschl. Erster Hilfe ( 11 UVV GUV 0.3),

  • Verhalten bei Notfällen einschl. Aushang von Flucht und Rettungsplänen ( 55 ArbStättV),

  • Verbote (unbefugte Benutzung von Einrichtungen und Arbeitsstoffen, unbefugtes Betreten, Alkoholgenuss) ( 17, 37, 38 UVV GUV 0.1),

  • die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften sind auszulegen ( 7 UVV GUV 0.1).

Es ist besonders darauf zu achten, dass entsprechende Unterlagen zur Verfügung stehen, z. B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Flucht- und Rettungspläne, Betriebshandbücher u. a. m.

Die Teilnahme an den Unterweisungen ist zu dokumentieren, notwendige Nachbelehrungen sind durchzuführen.

Die Belehrungsakte ist sicher aufzubewahren.

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.173

Sicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber bei der Durchführung von Sicherheit und Gesundheitsschutz unterstützen und direkt auf die Kollegen einwirken.

Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:

  • Darauf achten, dass die in Unfallverhütungsvorschriften und anderen Regelwerken vorgeschriebenen technischen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden und in einwandfreiem Zustand sind.

  • Darauf achten, dass die Kollegen technische Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen in der vorgesehenen Art und Weise benutzen.

  • Sicherheitsmängel unverzüglich der Führungskraft melden.

  • Die Arbeitskollegen über Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren.

  • Sich besonders um neue Mitarbeiter, Jugendliche und ausländische Kollegen kümmern.

  • Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktion.

  • Sicherheitsbeauftragte tragen keine größere Verantwortung als jeder andere Beschäftigte im Betrieb.

  • Zum Sicherheitsbeauftragten sollen möglichst keine Führungskräfte ernannt werden.

  • Einzelheiten finden sich im Sozialgesetzbuch VII 22 und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention 20 und Anlage 2.

Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden, nach derzeitigen Vorschriften

  • 20-150 MitarbeiterInnen 1 Sicherheitsbeauftragter

  • 150-500 MitarbeiterInnen 2 Sicherheitsbeauftragte

  • 500-1000 MitarbeiterInnen 3 Sicherheitsbeauftragte

  • Und für je 500 weitere MitarbeiterInnen 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter

Nach dem Gesetz haben die Betriebsbeauftragten nur beratende Funktion; sie tragen keine besondere Verantwortung.

  • Brandschutzbeauftragter
    (nach 10 Abs. 2 ArbSchG oder Landesverordnungen zu Sonderbauten) (bestellt für den organisatorischen Brandschutz; s. 3.5.2 ff.)

  • Gewässerschutzbeauftragter
    (nach 21a, c WHG) (administrative Tätigkeiten)

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (nach 5 ASiG bzw. 9 UVV BGV A1 bzw. UVV BGV A2 / GUV-V A6/7) s. 3.51 ff

  • SiGe-Koordinator (nach 6 Abs. 1 UVV BGV A1 / GUV-V A1 bzw. 3 Abs. 1 BaustellV) (nicht bestellt; in Zusammenarbeit mit der Bauleitung)

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.174

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu beraten und zu unterstützen. Z. B. bei:

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

  • Unterstützung bei der räumlichen Organisation von Arbeitsstätten,

  • Unterstützung bei der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung (Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsplatzverordnung),

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit Dokumentation,

  • Messung der Beleuchtungsstärken,

  • Messen der definierten Flächen und Wege,

  • Begehung der Betriebsstätten und der relevanten Gebäudeteile,

  • Bewertung der eingesetzten technischen Arbeitsmittel,

  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Einrichtungen vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung,

  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätte in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz Zuständigen zu melden,

  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, sowie darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,

  • die Mitarbeiter über die Unfallund Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie den Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren,

  • die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei,

  • Einzelheiten finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz 5 bis 7 und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"/GUV-V A 6/7,

  • die erforderliche Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft richtet sich nach der Betriebsart und der Anzahl der Arbeitnehmer --> s. GUV-V A 6/7.

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.175

SiGe-Koordinator (nach 3 BaustellV oder 6 UVV BGV A1)

FM ist u.a. charakterisiert durch die Planung, Veranlassung und Durchführung baulicher Tätigkeiten in der Immobilie. Zur Unterstützung des Leiters bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung auf dem Gebiet der Baustellensicherheit hat er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle einzusetzen.

Dem SiGeKo obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle,

  • Einhaltung der Regeln "Zum Arbeitsschutz auf Baustellen" ( RAB 30).

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.176

Brandschutzbeauftragte (nach 10 ArbSchG)

Sofern der betriebliche Brandschutzbeauftragte nicht auch gleichermaßen für die FM-Organisation mit zuständig ist, ist entweder sicherzustellen, dass dies geschieht oder, dass das FM einen eigenen Brandschutzbeauftragten bestellt. Dessen Aufgaben bestehen in der Organisation des betrieblichen Brandschutzes mit folgenden Prämissen:

  • Erstellen, Pflegen und Aktualisieren eines Brandschutzkonzepts/ Verfahrensanweisung (VA) zum Betrieblichen Brandschutz (organisatorischer/ anlagentechnischer/baulicher BS); die VA ist den organisatorischen Gegebenheiten der einzelnen Nutzer usw. angepasst und regelt Zuständigkeiten (Aufgaben im BS) bzw. Verantwortlichkeiten,

  • durch Kontrollgänge des Brandschutzbeauftragten oder seines Vertreters und des jeweiligen BS-Helfers sind die Belange des Organisatorischen Brandschutzes in den Betriebsteilen sicherzustellen (Besprechungen/Auswertungen, jährlich),

  • örtliche häuserspezifische Regelungen bereitstellen,

  • Berichtswesen und Dokumentation, Alarmierungstexte festlegen,

  • Alarmierung organisieren,

  • Selbsthilfekräfte/ BS-Helfer und Rettungsdienst anleiten,

  • Polizei alarmieren in entsprechenden Situationen,

  • bestimmte Personen (z. B. Geschäftsleitung hausinterne Klinik-Einsatzleitung) unterrichten,

  • Feuerwehrpläne in Absprache mit der Feuerwehr aufstellen (extern),

  • Brandverhütung sicherstellen --> durch organisatorische Maßnahmen/in Brandschutzordnung A+B und i. R. der Unterweisung wird auf Brandverhütung hingewiesen,

  • Überwachen, Prüfen und Begehungen turnusmäßig der Brandschutzeinrichtungen, z. B. Feuerschutzund Rauchabschlüsse (s.a. Brandschutzprüfung), Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung (Prüffristen),

  • Überprüfung der Flächen für die Feuerwehr, Zugangsregelung,

  • Fluchtund Rettungswege,

  • Anbringen, Überwachen und Aktualisieren von Hinweisbzw. Sicherheitskennzeichen,

  • Überwachen feuergefährdeter und explosionsgefährdeter Bereiche (gemeinsam mit den Brandschutz-Helfern des Unternehmens),

  • Vorgaben für Räume besonderer Art und Nutzung umsetzen (Bauabteilung beraten),

  • Überwachen des Rauchverbots/ auf arbeitsplatzspezifisches Rauchverbot hinweisen,

  • Beschäftigte (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz unterweisen,

  • Überwachen der Unterweisung der Beschäftigten,

  • Unterweisung der Beschäftigten in der Handhabung v. Feuerlöscheinrichtungen,

  • Einhaltung der Pflichten der Beschäftigten mit spez. Brandschutzaufgaben kontrollieren,

  • Brandschutzund/oder Räumungsübungen durchführen, auswerten (auch in Teilbereichen)

  • Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und dem Schadenversicherer pflegen, an Gebäudebegehungen teilnehmen, Sonderveranstaltungen absprechen,

  • Prüflisten, Mängellisten zum organisatorischen, anlagentechnischen und baulichen Brandschutz,

  • Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte. Aufgaben im Brandfall, Sofortmaßnahmen einleiten (siehe auch Brandschutzordnung),

  • Löschmaßnahmen und Aufgaben im Brandfall: Brandbekämpfung evtl. leiten, Alarmierung organisieren, Durchsagetexte festlegen (s. a. Brandschutzordnung),

  • Aufgaben für die Selbsthilfekräfte und Brandschutzhelfer (z.B. Treffpunkt, Ausrüstung, Leitung) festlegen,

  • durch Hinweise Flächen für die Feuerwehr und Entnahmestellen für die Löschwasserversorgung freihalten,

  • Mitwirkung bei Auswertung von Bränden --> ggf. weitere Maßnahmen festlegen,

  • erstellen einer Brandschutzordnung nach DIN 14096/Teil A,B,C,

  • praktische Durchführung einer Übung Bereich Feuerlöscheinrichtungen,

  • Brandlast, Brandbelastung und Brandgefahren,

  • Brandschutzanforderungen an Gebäude, je nach Art und Nutzung,

  • erkennen von wichtigen Brandgefahren,

  • Brandmeldeanlagen, Alarmierungsund Brandbekämpfungseinrichtungen, z.B. Sprinkleranlagen, falls vorhanden.

Produktnummer nach DIN EN 15221-4

2112

Beschreibung

Sicherstellung der Gesundheit und des Wohlergehens von Menschen, z. B. Gesundheitsversorgung wie Betriebsarzt, Physio- oder manueller Therapeut, sichere Arbeitspraktiken, Firmenrichtlinien in Bezug auf Gesundheits- und Wellness-Einrichtungen sowie besonderes Essen und Getränke.

Aktivitäten (Beispiele)

Regelmäßige Untersuchung, Gesundheitsprüfung

Facilities (Beispiele)

Erste-Hilfe-Raum, Fitness Center

zugeordnete FM-Leistungen

- 2112-6.180 Betriebsärztlichen Dienst bereitstellen
- 2112-6.181 Beratung und Prävention
- 2112-6.182 Erste Hilfe, sofern dem FM zugeordnet

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.180

Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) bereitstellen

  • Der Arbeitgeber hat nach 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebsärzte schriftlich zu bestellen.Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen

  • Als Betriebsarzt kann ein hauptoder nebenberuflich eingestellter Mitarbeiter, ein freiberuflicher Arzt oder ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst tätig werden

  • Die nachfolgende Leistungsbeschreibung ist bei Verwendung dieser LV-Position durch den AG entweder auf ihre Aktualität zu prüfen oder hinsichtlich des Aufgabenumfangs auf die aktuelle Fassung von ASiG und BGV A2 zu verweisen.

  • Der BÄD soll den Arbeitgeber unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen, so dass niemand durch seine berufliche Tätigkeit Gesundheitsschäden erleidet

  • Kontakt und Öffnungszeiten festlegen

  • Psychosoziale Beratungsstelle anbieten

  • Untersuchungen durchführen

  • Impfungen durchführen

  • Mutterschutz

  • Hautschutz

  • Bildschirmarbeitsplatz

  • Organisation der Ersthelferausbildung

  • Information zu Nadelstichverletzungen

  • Die Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen

  • Einzelheiten finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz 1 bis 4 und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Einsatzzeit eines Betriebsarztes

Die erforderliche Einsatzzeit eines Betriebsarztes richtet sich nach der Betriebsart und der Anzahl der Arbeitnehmer. Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beträgt die Einsatzzeit für normale Verwaltungsbetriebe 0,2 Std./Jahr je Arbeitnehmer. Die Mindesteinsatzzeit beträgt 80 Minuten pro Jahr. Beträgt die erforderliche Einsatzzeit je Unternehmen und Jahr 2 Stunden oder weniger, kann die Einsatzzeit innerhalb von längstens 3 Jahren erbracht werden. Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern können die vorgeschriebene Einsatzzeit in Form einer Grundbetreuung von mindestens 4 Stunden in 3 Jahren erbringen. Nachdem die Grundbetreuung erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch einen Betriebsarzt zu bestellen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung). Spätestens jedoch 6 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung ist ein Betriebsarzt für mindestens 80 Minuten zu bestellen (erneute Grundbetreuung).

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.181

Beratende Aufgaben der Betriebsärzte sind insbesondere:

  • den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen,

  • die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu untersuchen sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen, zu beurteilen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,

  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

  • Beratung und Prävention insbesondere bezüglich Berufskrankheiten und betrieblicher Belange der Gesundheitsfürsorge,

  • auf Wunsch des Arbeitnehmers ist diesem das arbeitsmedizinische Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Zu den Aufgaben gehört es beispielsweise nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen!

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.182

Erste Hilfe sicherstellen, sofern diese Leistung dem FM zugeordnet ist.

Dazu sind in allen Fachbereichen ausreichend Hinweise und Informationen wiederholend zu geben, wie die Erreichbarkeit des BÄD bei akuten Fällen gesichert wird.

Weitere (ehrenamtliche) Helfer sind zusätzlich zu gewinnen und bezüglich ihrer Ausbildung auf dem Laufenden zu halten.

"Erste Hilfe"-Einrichtungen sind entsprechend anzubringen und aktuell bestückt zu halten. Ein entsprechendes Benutzerheft ist zu führen.

Folgende allgemeine Pflichten sind zu berücksichtigen (BGV A5):

  • Meldeeinrichtungen und maßnahmen,

  • Sanitätsräume,

  • Erste-Hilfe-Material,

  • Zahl der Ersthelfer,

  • Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung,

  • Betriebsarzt bzw. Betriebssanitäter,

  • Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst,

  • Unterweisung der Mitarbeiter,

  • Kennzeichnungen,

  • Arbeitsunterbrechung,

  • Ärztliche Versorgung,

  • Rettungstransport,

  • Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen.

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