2110-6.176 Brandschutzbeauftragte
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.176

Brandschutzbeauftragte (nach § 10 ArbSchG)
Sofern der betriebliche Brandschutzbeauftragte nicht auch gleichermaßen für die FM-Organisation mit zuständig ist, ist entweder sicherzustellen, dass dies geschieht oder, dass das FM einen eigenen Brandschutzbeauftragten bestellt. Dessen Aufgaben bestehen in der Organisation des betrieblichen Brandschutzes mit folgenden Prämissen:
- Erstellen, Pflegen und Aktualisieren eines Brandschutzkonzepts/ Verfahrensanweisung (VA) zum Betrieblichen Brandschutz (organisatorischer/ anlagentechnischer/baulicher BS); die VA ist den organisatorischen Gegebenheiten der einzelnen Nutzer usw. angepasst und regelt Zuständigkeiten (Aufgaben im BS) bzw. Verantwortlichkeiten,
- durch Kontrollgänge des Brandschutzbeauftragten oder seines Vertreters und des jeweiligen BS-Helfers sind die Belange des Organisatorischen Brandschutzes in den Betriebsteilen sicherzustellen (Besprechungen/Auswertungen, jährlich),
- örtliche häuserspezifische Regelungen bereitstellen,
- Berichtswesen und Dokumentation, Alarmierungstexte festlegen,
- Alarmierung organisieren,
- Selbsthilfekräfte/ BS-Helfer und Rettungsdienst anleiten,
- Polizei alarmieren in entsprechenden Situationen,
- bestimmte Personen (z. B. Geschäftsleitung hausinterne Klinik-Einsatzleitung) unterrichten,
- Feuerwehrpläne in Absprache mit der Feuerwehr aufstellen (extern),
- Brandverhütung sicherstellen --> durch organisatorische Maßnahmen/in Brandschutzordnung A+B und i. R. der Unterweisung wird auf Brandverhütung hingewiesen,
- Überwachen, Prüfen und Begehungen turnusmäßig der Brandschutzeinrichtungen, z. B. Feuerschutz- und Rauchabschlüsse (s.a. Brandschutzprüfung), Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung (Prüffristen),
- Überprüfung der Flächen für die Feuerwehr, Zugangsregelung,
Flucht- und Rettungswege,
- Anbringen, Überwachen und Aktualisieren von Hinweis- bzw. Sicherheitskennzeichen,
- Überwachen feuergefährdeter und explosionsgefährdeter Bereiche (gemeinsam mit den Brandschutz-Helfern des Unternehmens),
- Vorgaben für Räume besonderer Art und Nutzung umsetzen (Bauabteilung beraten),
- Überwachen des Rauchverbots/ auf arbeitsplatzspezifisches Rauchverbot hinweisen,
- Beschäftigte (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz unterweisen,
- Überwachen der Unterweisung der Beschäftigten,
- Unterweisung der Beschäftigten in der Handhabung v. Feuerlöscheinrichtungen,
- Einhaltung der Pflichten der Beschäftigten mit spez. Brandschutzaufgaben kontrollieren,
- Brandschutz- und/oder Räumungsübungen durchführen, auswerten (auch in Teilbereichen)
- Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und dem Schadenversicherer pflegen, an Gebäudebegehungen teilnehmen, Sonderveranstaltungen absprechen,
- Prüflisten, Mängellisten zum organisatorischen, anlagentechnischen und baulichen Brandschutz,
- Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte. Aufgaben im Brandfall, Sofortmaßnahmen einleiten (siehe auch Brandschutzordnung),
- Löschmaßnahmen und Aufgaben im Brandfall: Brandbekämpfung evtl. leiten, Alarmierung organisieren, Durchsagetexte festlegen (s. a. Brandschutzordnung),
- Aufgaben für die Selbsthilfekräfte und Brandschutzhelfer (z.B. Treffpunkt, Ausrüstung, Leitung) festlegen,
- durch Hinweise Flächen für die Feuerwehr und Entnahmestellen für die Löschwasserversorgung freihalten,
- Mitwirkung bei Auswertung von Bränden --> ggf. weitere Maßnahmen festlegen,
- erstellen einer Brandschutzordnung nach DIN 14096/Teil A,B,C,
- praktische Durchführung einer Übung Bereich Feuerlöscheinrichtungen,
- Brandlast, Brandbelastung und Brandgefahren,
- Brandschutzanforderungen an Gebäude, je nach Art und Nutzung,
- erkennen von wichtigen Brandgefahren,
- Brandmeldeanlagen, Alarmierungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen, z.B. Sprinkleranlagen, falls vorhanden.
