2121-6.660.2 Personenschutz
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.660.2
Gefahrenvermeidung
- Schaden von einer gefährdeten Person abhalten und die Aufrechterhaltung der persönlichen Unversehrtheit gewährleisten:
-> Gefahren sind u.a. Entführungen, Erpressungen, Drohungen und Mordversuche.
- erfolgt vorbeugend, Ziel ist die Gefahrenvermeidung.
Maßnahmen:
-> Begleitschutz (Personenschützer in unmittelbarer Nähe der Schutzperson)
-> Gefährdungsanalyse (Art und Ausmaß der Bedrohung ermitteln)
-> Aufklärungsmaßnahmen (wichtigste Grundlage für Schutz)
-> Ausspähung der Lebensgewohnheiten des Opfers erkennen
Schutzperson und deren Familienangehörige für Gefahren sensibilisieren
-> Sicherheitsvorkehrungen treffen und einhalten
-> je nach Gefährdungsgrad Schutzperson ständig oder zu Anlässen von Personenschützern begleiten
Ausrüstung mit Schusswaffen:
-> Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen (Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird
-> es dürfen nur Personen mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind
-> der Unternehmer hat die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen sicherzustellen. Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht sind einem Sachkundigen nachzuweisen