2130-6.163 Stellung von Umweltbeauftragten
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.163
Der „Umweltbeauftragte“ (ggf. Mitglied im Verband der Betriebsbeauftragten VBU) muss als wesentliche Stütze für die oberste Leitung oder als ein notwendiger Pfeiler für den Geschäftserfolg derzeit und insbesondere unter Zukunftsaspekten für den langfristig zu sichernden Unternehmenserfolg gefragt sein. Basis dazu ist zunächst eine entsprechend hohe Qualifikation auf der Grundlage der Fachkundeanforderungen für die Qualifikation eines Betriebsbeauftragten nach den Umweltgesetzen.
Als Betriebsbeauftragter ist der Umweltbeauftragte weisungsfrei der obersten Leitung unterstellt, jedoch oft aus pragmatischen Gründen dem Bereich Technik oder besser dem Bereich FM fachlich zugeordnet.
- Aufgaben des Umweltbeauftragten
Die Aufgabe des Umweltbeauftragten ist die eigenverantwortliche Beratung, besonders
-> in Entwicklung,
-> Planung,
-> Betreuung,
-> Kontrolle und
-> Prüfung
auf allen Gebieten des betrieblichen Umweltschutzes. Dazu gehört auch die Vertretung des Unternehmens bei Aufgaben, die mit der Vorbereitung, Leistung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
- Pflichten des Umweltbeauftragten sind:
-> er muss sich nach dem Verhaltenskodex des VBU richten und als Vorbild wirken,
-> Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, unterlassen und im Unternehmen durchsetzten, darauf achten, dass das Leben, die Gesundheit von Personen sowie bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden.
- Diese Hauptaufgabenfelder zusätzlich zu den rechtsnormativen Aufgaben der gesetzlichen Beauftragtengebiete sind:
-> Sicherstellung eines Umweltmanagementsystems,
-> Umweltkostenerfassung und Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung,
-> Umweltkommunikation und –reporting,umweltgerechtes Produktdesign und produktbezogener Umweltschutz.