1210-2.210 Vorplanungen durchführen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
2.210
- Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse als Vorlage für die nächste Planungsphase,
- Kostenschätzung nach DIN 276 (oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht) durchführen,
- Erweitert:
-> Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,
-> Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonderer Anforderungen,
-> Aufstellen eines Finanzierungsplanes,
-> Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,
-> Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
-> Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
-> Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,
-> Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes.