1210-6.589 Winterschutzmaßnahmen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.589
Winterschutzmaßnahmen (aus DIN 32736)
- Winterschutz durchführen,- ggf. empfindliche Pflanzen gegen Frost abdecken,
- ggf. Rosen in Folie einhüllen,
- Düngen,
- Kalken,
- Mulchen,
- Bewässern.
Verkehrsflächen
- Vorbemerkungen Winterdienst für Verkehrsflächen:
-> Leistungen des Winterdienstes werden durchgeführt in der Zeit vom 01.11. des laufenden Jahres bis zum 01.04. des folgenden Jahres Der Winterdienst für die außenliegenden Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft ist entsprechend nachfolgender Beschreibung zu leisten. Der Winterdienst ist für die außenliegenden Verkehrsflächen außerhalb des Grundstückes entsprechend den Verpflichtungen der Straßenreinigungs-Verordnung bzw. -Satzung der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde zu leisten.
- Andere Verkehrsteilnehmer und fremdes Eigentum dürfen nicht geschädigt werden,
- Schneeaufhäufungen entlang von Geländern, Treppen, Gehwegen, Bürgersteigen, Fahrwegen, Zugängen zu den Hydranten, u. ä. sind aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig,
- laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes
- die maximale Reaktionszeit für den Winterdienst beträgt bei Einsetzen von Schneefall oder Glättebildung 1 Stunde
- Haftungsfragen klären
- Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte.
Vor Beginn der Winterperiode wird ein Winterdienstplan erstellt:
-> Prioritätenplan nach Räumzonen
-> Überprüfung und Festlegung des räumlichen Tätigkeitsbereiches des Winterdienstes
-> Personaleinsatzplan
-> Material Bestands- und Lagerungsplan
-> Materialeinsatzplan
-> Überprüfung und Festlegung der Kernbereitschaftszeiten und des Räumturnus
-> Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte für außenliegenden Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft
- Schneeräumung / -beseitigung
-> Räumen von Schnee auf sämtlichen Verkehrsflächen (z.B. Gehwege, Bürgersteige, Fahrwege, Zugänge zu den Hydranten). Eine Schwarzräumung für die Fahrwege ist nur an sicherheitsrelevanten Stellen gefordert (z.B. Tiefgarageneinfahrt)
-> Bei extremen Schneelagen ist zusätzlich zum Räumen des Schnees dieser auch zu beseitigen, ggf. abzutransportieren
- Abstumpfung
Das Behandeln der Verkehrsflächen mit dem vereinbarten abstumpfenden Streugut ist durchzuführen:
-> bei Schneeglätte
-> nach der Schneeräumung
-> bei Glättebildung ohne Schnee
-> Beete, und Bäume und andere bepflanzte Flächen dürfen von den Streumitteln nicht beaufschlagt werden
- Gebäudeumgebung
-> Sichern der Gebäudeumgebung vor Dachlawinen und herunterfallenden Eiszapfen.
- Für den Winterdienst erforderliche Geräte, Maschinen einsatzbereit und ausreichend vorhalten, Beschaffung und Bevorratung des Streugutes sowie die Pflege und Befüllung der Streugutboxen.
- Beseitigung des Streugutes nach der Schneeschmelze, wenn erforderlich, haben diese Arbeiten auch mehrmals während der Winterperiode zu erfolgen. Soweit möglich soll das aufgenommene Streugut der Wiederverwendung zugeführt werden. Nach Ende der Winterperiode sind die Gullys und zugehörigen Leitungen und Sickerschächte in Abstimmung mit den technischen Gewerken einer Reinigung zu unterziehen
- Dokumentation der Einsätze nach Zeit und Datum entsprechend der versicherungstechnischen Notwendigkeit
- Diese Dokumentation ist im Original am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen
- Bereich Handräumung:
-> Räumen der Eingangsbereiche, Gehwegflächen, Treppen und sonstige nicht maschinell befahrbare Flächen von Schnee und Eis bei einer Schneedecke über 2 cm oder überfrierender Nässe, gemäß den ortsrechtlichen Bestimmungen
-> Einsatz von abstumpfenden, umweltfreundlichen Streumitteln. Es dürfen keine schädlichen Chemikalien eingesetzt werden
-> die Streubreite ist auf die gewöhnliche Verkehrsbreite abzustimmen
-> Entfernen und Entsorgen von Streumitteln nach der Winterperiode
- Bereich Kleingeräte:
-> Räumen der Gehwegflächen, Rampen, Ein - und Ausfahrten und sonstige maschinell befahrbare Flächen bis ca 1,20 m Breite von Schnee und Eis bei einer Schneedecke über 2 cm oder überfrierender Nässe, gemäß den ortsrechtlichen Bestimmungen
-> Einsatz von abstumpfenden, umweltfreundlichen Streumitteln. Es dürfen keine schädlichen Chemikalien eingesetzt werden. Die Streubreite ist auf die gewöhnliche Verkehrsbreite abzustimmen
-> Entfernen und Entsorgen von Streumitteln nach der Winterperiode
- Bereich Großgeräte:
-> Räumen der Fahrstraßen, Parkplätze, Feuerwehrzufahrten und sonstige maschinell befahrbare Flächen ab ca 1,20 m Breite von Schnee und Eis bei einer Schneedecke über 2 cm oder überfrierender Nässe, gemäß den ortsrechtlichen Bestimmungen
-> Einsatz von abstumpfenden, umweltfreundlichen Streumitteln. Es dürfen keine schädlichen Chemikalien eingesetzt werden
-> die Streubreite ist auf die gewöhnliche Verkehrsbreite abzustimmen
-> Entfernen und Entsorgen von Streumitteln nach der Winterperiode
- Stellung und Vorhaltung des erforderlichen Maschinen- und Geräteparkes zur Erbringung des Winterdienstes.