1100-6.941 Ausschreibungen erstellen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.941

- Vergaberechtliche Grundsätze und Grundlagen
-> Ausschreibungs- und Vergabeverfahren gemäß GWB.

- Begriffe VOB und VOL- VergabeverfahrenVOB/A und VOL/A unterscheiden drei Arten von Vergabeverfahren

Die Verfahren sind jeweils in die nationale und in die EU-Ebene zu differenzieren:
-> 1 national: öffentliche Ausschreibung, EU: offenes Verfahren
-> 2 national: beschränkte Ausschreibung, EU: nicht offenes Verfahren
-> 3 national: freihändige Vergabe, EU: Verhandlungsverfahren

Im Gegensatz zu Fall 1 wendet sich die Ausschreibung im Fall 2 nur an eine begrenzte Anzahl von Unternehmen. Im Fall 3 ist genauer in die nationale und die EU-Ebene zu differenzieren:
-> Im nationalen Bereich sind lediglich minimale Formvorschriften einzuhalten, auf EU-Ebene hingegen werden Unternehmen selektiert, mit denen auch über Inhalte verhandelt wird. Die Vergabeordnung lässt die beschränkte Ausschreibung an entsprechend geeignete Bewerber zu. Um möglichst vielen Bewerbern Chancen zu ermöglichen, sind die Möglichkeiten der Marktbewertung voll auszuschöpfen.

- Leistungsbeschreibung

Dem Wettbewerbsgrundsatz dienen auch die im Folgenden formulierten Grundsätze für die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und für die Einhaltung von Angebots- und Ausführungsfristen:
-> Angebote, basierend auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sind ebenso auszuschließen wie Nachverhandlungen,
-> mit dem Wettbewerbsgebot hängt das Gebot der Transparenz hinsichtlich von Angeboten, Auftragserteilung und Vergabeverfahren gemäß VOB/A eng zusammen,
-> die Leistungsbeschreibung kann funktional erfolgen, sie dokumentiert den Zweck, die Funktion und die Anforderungen an die zu erbringende Leistung,
-> die Vergabe erfolgt zweckmäßiger Weise im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens,
-> aber auch die „klassische“ Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis ist möglich.

- Wahl der Vertragsform
-> Typengemischter Vertrag, der z.B. den Werkvertrag, Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.
-> Je nach Schwerpunkt der Leistungen, ob diese im Bereich der Bauleistungen oder bei sonstigen Leistungen liegen, kommt hier die VOB/A oder die VOL/A zur Anwendung.