1100-3.311 f. Gebäude n. § 15 LPh. 8 HOAI

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

3.311

- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten.
- Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen.
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm).
- Führen eines Bautagebuches.
- Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen.
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln.
- Rechnungsprüfung.
- Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht.
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle.
- Auflisten der Gewährleistungsfristen.
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.