1100-2.214 f. Ingenieurbauwerke § 55 LPh. 2 HOAI
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
2.214
Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 2 HOAI
- Analyse der Grundlagen,
- Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,
- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
- Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,
- Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,
- Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien,
- Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,
- Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,
- Kostenschätzung,
- Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse,
- Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
- Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,
- Genaue Berechnung besonderer Bauteile,
- Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen.