1100-2.314 f. Ingenieurbauwerke nach § 55 LPh. 6

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

2.314

Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 6 HOAI

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Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

- aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der besonderen Vertragsbedingungen,

- abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,

- festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen.