1100-2.314 f. Ingenieurbauwerke nach § 55 LPh. 6
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
2.314
Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 6 HOAI
- Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der besonderen Vertragsbedingungen,
- abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,
- festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen.