1100-3.314 f. Ingenieurbauwerke n. § 55 LPh. 8
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.314
Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 8 HOAI
- Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben sind, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter.
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm).
- Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen.
- Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme.
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle.
- Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt.
- Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage.
- Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.
- Kostenfeststellung.
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung.