1100-3.344 f. Ingenieurbauwerke n. § 55 LPh. 9
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.344
Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 9 HOAI
- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen.- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen, auftreten.
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
- Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
- Erstellen eines Bauwerksbuchs.