1100-3.344 f. Ingenieurbauwerke n. § 55 LPh. 9

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

3.344

Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 9 HOAI

- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen.- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen, auftreten.

- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

- Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

- Erstellen eines Bauwerksbuchs.