1100-2.256 f. Technische Ausrüstung n. § 73 LPh. 5
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
2.256
Für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 5 HOAI
- Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung mit den erforderlichen textlichen Ausführungen einschließlich detaillierter Materialbestimmung.- Ausarbeiten besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.
- Überprüfung der Wartungs- und Reinigungsfreundlichkeit von Aufzugsanlagen:
-> Auswahl wartungsarmer technischer Elemente (z.B. Stellmotore).
- Nutzer- und betreibergerechte Steuerung und Regelung der technischen Anlagen/ Systeme:
-> Gebäudeautomation,
-> ergänzende manuelle Regelung.
- Anforderungen an die Sanitärtechnik (Wasserver- und -entsorgung):-> die Installationen sollen zusammengefasst und im Bedarfsschwerpunkt angeordnet werden. Ver- und Entsorgungsleitungen werden in gemeinsamen Versorgungsschächten und -kanälen verlegt,-> zur direkten Verbrauchsermittlung und -abrechnung sind für jede Nutzungseinheit gesonderte Kalt- und Warmwasserzähler mit Aufschaltung auf die ZLT vorzusehen,
-> die Auswahl der Rohrwerkstoffe erfolgt unter Beachtung der Wasserchemie und -beschaffenheit sowie der zu erwartenden Betriebstemperaturen,
-> Geräuschübertragungen auf den Baukörper sind durch Auswahl der Werkstoffe, Befestigungen und Leitungsführung zu verhindern. Die Dämmung der Ver- und Entsorgungsleitungen (Wärmeverluste, Taupunktunterschreitung) ist unter Beachtung der Belange des örtlichen Brandschutzes zu überprüfen,
-> zusätzliche Wasseraufbereitungsmaßnahmen (z. B. Wasserenthärtung) sind auf die technisch unvermeidbaren Fälle zu beschränken,
-> Betriebswassersysteme und Betriebswasserentnahmestellen müssen gekennzeichnet werden,
-> Abwassereinlässe und -leitungen sollen nicht unterhalb der Rückstauebene liegen, damit keine Hebeanlagen erforderlich sind,
-> es kommen nur wassersparende Sanitärarmaturen zur Anwendung. Die Durchflussmengen sind z. B. für Handwaschbecken auf max. 6 I/min zu reduzieren oder mittels Durchflussbegrenzer sicherzustellen,
-> im Sanitärbereich kann diese Maßnahme wirksam durch wassersparende oder auf Spülwasser verzichtende Installationen (z. B. wasserfreie Urinale) erreicht werden.
- Anforderungen an die Energieversorgung
Für die Versorgung von Liegenschaften mit Wärme, Strom und Kälte sind unter folgenden Aspekten integrierende Konzepte zu entwickeln:
-> Wirtschaftlichkeit,
-> Versorgungssicherheit,
-> Minimierung des kumulierten Energieverbrauchs,
-> Reduzierung der Umweltbelastung,
-> Nutzung regenerativer Energien.
- Die Erstellung von Energieversorgungskonzepten ist notwendig bei unterschiedlichen, teils konkurrierenden Energieversorgungsoptionen, deren Vor- und Nachteile ohne vertiefende Untersuchung nicht überschaubar sind.
- Neben der Wirtschaftlichkeit haben die technische Beispielfunktion der zukünftigen Energieversorgung sowie die ökologische Verträglichkeit ein hohes Gewicht. Dabei ist die Grundversorgung mit Strom und Wärme aus effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen anzustreben.
- Soweit im Rahmen der haushaltsmäßigen Bewilligung nach § 24 BHO für die Baumaßnahme entschieden ist, erneuerbare Energien zu verwenden, ist wie folgt zu verfahren:
-> bei Bauten mit einer Bausumme von mehr als 5 Mio. € soll mindestens ein Anteil von 1 % der Bausumme für erneuerbare Energien aufgewendet werden. Je nach Gebäudetyp und Bedeutung des Vorhabens werden geringfügige Abweichungen zugebilligt.
-> anzustreben ist damit eine bezogen auf den Gesamtenergiebedarf des Gebäudes bzw. der Liegenschaft mindestens 15 %ige Deckungsrate aus regenerativen Quellen.
- Als regenerative Quellen werden Energieeinträge in das Gebäude bzw. in die Liegenschaft definiert, die aus den Energiequellen
-> Wind,
-> Sonne,
-> Erdwärme bzw. Erdkälte,
-> Wasserkraft,
-> Geothermie,
-> Biomasse
stammen und unter Einsatz technischer Anlagen nutzbar gemacht werden.
- Mit Erstellung des Energieversorgungskonzeptes sind vorzulegen:
-> Verbrauchsprognose für Wärme, Strom, Kälte,
-> Varianten der Energieversorgung (technische Konzepte),
-> betriebswirtschaftlicher Variantenvergleich (Investitionen, Jahreskosten),
-> Energie- und Emissionsbilanz,
-> Empfehlung einer Vorzugslösung.