1100-2.316 f. Technische Ausrüstung n. § 73 LPh. 6
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
2.316
Für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 6 HOAI
- Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
- anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.