1100-2.316 f. Technische Ausrüstung n. § 73 LPh. 6

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

2.316

Für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 6 HOAI

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Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
- anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.