1164-6.310.13.3 Auftraggeber einweisen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.13.3

Auftraggeber oder Vertragsnachfolger einweisen

Sinnvoll ist die Einweisung des Nachfolgers. Das bedingt, dass dieser bereit steht. Falls es keinen Nachfolger gibt, muss der Auftraggeber die sich dazwischen schalten (kann Informationsverlust bedeuten).

Nur eine vollständige Übernahme ermöglicht eine korrekte Übergabe sowohl in technischer als auch in juristischer Hinsicht.

Grundlage einer Übergabe sind die Dokumentationen und Erkenntnisse aus den Punkten 6.310.13.1 und -2.

- Übernehmen oder Inbetriebnehmen
-> Bei fremdvergebener Betriebsführung sind Gebäude, gebäudetechnische Anlagen und Außenanlagen durch den Betriebsführer (Auftragnehmer) vom Auftraggeber oder einem Vertragsvorgänger zu übernehmen. Hierbei sind z.B. bereits vorhandene Mängel oder Schäden zu berücksichtigen.