1165-6.331 Inspizieren

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.331

Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.
Diese Maßnahmen können beinhalten:

- Auftrag, Auftragsdokumentation und Analyse des Auftragsinhaltes,
- Erstellen eines Planes zur Feststellung des Istzustandes, der auf die spezifischen Belange des jeweiligen Betriebes oder der Betrachtungseinheit abgestellt ist und hierfür verbindlich gilt. Dieser Plan soll u. a. Angaben über Ort, Termin, Methode, Gerät, Maßnahmen und zu betrachtende Merkmalswerte enthalten,
- Vorbereitung der Durchführung,
- Vorwegmaßnahmen wie Arbeitsplatzausrüstung, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen usw.,
- Überprüfung der Vorbereitung und der Vorwegmaßnahmen einschließlich der Freigabe zur Durchführung,
- Durchführung, vorwiegend die quantitative Ermittlung bestimmter Merkmalswerte,
- Vorlage des Ergebnisses zur Feststellung des Istzustandes,
- Auswertung der Ergebnisse zur Beurteilung des Istzustandes,
- Fehleranalyse,
- Planung im Sinne des Aufzeigens und Bewertens alternativer Lösungen unter Berücksichtigung betrieblicher und außerbetrieblicher Forderungen,
-Entscheidung für eine Lösung (Instandsetzung, Verbesserung oder andere Maßnahmen),
- Rückmeldung.

Die Leistung „Inspizieren“ im Sinne dieser Beschreibung ist nicht zu verwechseln mit den Tätigkeiten, die in Ausschreibungen oft als „Kontrollgänge“ bezeichnet werden. Kontrollgänge dienen der Inaugenscheinnahme, ob eine Leistung wahrscheinlich ordnungsgemäß erledigt wurde und ob Ordnung, Wegefreiheit usw. herrschen.

Das „Inspizieren“ ist u.a. in DIN 31051-2003-06 beschrieben. Es dient in erster Linie:
- zur Überprüfung von Betriebszuständen,
- zur Durchführung von Betätigungsvorgängen,
- zur Behebung von Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf,
- zur Feststellung der Abnutzung,
- zu Empfehlung von Instandhaltungsmaßahmen (z.B. Wartungen oder Instandsetzungen),
- regelmäßige Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von Anlagenkomponenten sowie Veranlassung und Durchführung erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne einer vorbeugenden Wartung,
- Durchführung von regelmäßigen Kontrollgängen zur Erkennung von Störungen oder abweichendem Betriebsverhalten,
- Durchführung der von den Anlagenerstellern, ZÜS, VdS, u.s.w. vorgeschriebenen Kontrollen und periodisch wiederkehrenden Prüfungen der Anlagen (Betreiberpflichten),
- Vornehmen von Einstellungen und Nachjustierungen an den Anlagen gemäß den Einweisungshinweisen und Betriebsvorschriften der Anlagenersteller,
- Nachregulierung und Einstellung der Anlagen in Abstimmung und auf Anforderung der Nutzer, soweit dies nach den Vorgaben der Anlagen-ersteller bzw. Planer zulässig ist,
- Kontrolle der Schaltfunktion aller Beleuchtungsanlagen,
- Kontrolle der Beleuchtung im Außenbereich, speziell in Hinblick auf reibungslosen Einsatz der Videoüberwachung,
- Eichung der Mess- und Zähleinrichtungen
- Ggf. Führen des Wasserbuches im Rahmen des Hochwasserschutzes,
- Z.B. vierteljährliche Kontrolle der Küchengeräte auf Beschädigungen, Korrosion und Funktion,
- Kontrolle der Geruchsverschlüsse auf Funktion, ggf. Befüllen bzw. Reinigen,
- Bewegen der Strangabsperrventile, jährlich
- Kontrolle der Kühlgeräte auf Funktion, Dichtheit und Korrosion.

Es bedarf also für Inspektionen einer bestimmten Kompetenz, um Anlagenzustände gem. des obigen Bildes zu bewerten. Der Bereich FM stellt dieses Know-how zur Verfügung (Eigen- oder Fremdleistung).
- Inspektionen müssen für das jeweilige Gebäude geplant und die Durchführung muss protokolliert werden.

Arbeitskarten (innerhalb der FM- Software):
- Insbesondere für die Leistungseinheiten des Inspizierens und des Wartens sind für die technischen Anlagen entsprechende „Arbeitskarten“ zu entwickeln (ggf. zu aktualisieren) und vorzuhalten.

Diese Arbeitskarten sind die Grundlage für Inspektionen resp. die Wartungstätigkeit und enthalten alle Regelleistungen, die an den jeweiligen Anlagen zu erledigen sind. Durch Unterschrift und Kontrolle wird die jeweilige Inspektion bzw. Wartung ein verbindliches Dokument, welches die Wahrnehmung der Betreiberpflichten in geeigneter Weise nachweisbar macht.

Besondere Bedeutung haben diese Dokumente bei nachweispflichtigen Anlagen und Anlagen, bei denen z.B. der Versicherungsschutz wesentlich von der Einhaltung der Wartungsintervalle abhängig gemacht wird.