1163-6.322.1 Wiederkehrende Prüfungen durchführen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.322.2
Soweit die Betriebsführung prüfpflichtige (überwachungsbedürftige) Anlagen umfasst sind die vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachkundige/-verständige (z.B. ZÜS) fristgerecht zu veranlassen, wie beispielsweise:
-> Aufzüge,
-> Handfeuerlöscher,
-> Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
-> CO-Warnanlagen,
-> Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
-> Sprinkleranlagen,
-> Sprühwasser-Löschanlagen,
-> Wassernebel-Löschanlagen,
-> Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
-> nasse und trockene Steigleitungen zur Löschwasserförderung,
-> Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Überwachungseinrichtungen,
-> Sicherheitsstromversorgungen,
-> Sicherheitsbeleuchtung,
-> ggf. Schutzvorhänge.
- Die Durchführung ist sicherzustellen, zu begleiten und zu dokumentieren.
Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfung gem. § 23 (2) GeschäftshausVO
1 | Nutzung der baulichen Anlage | JA | NEIN |
1.1 | Gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung haben sich keine ungenehmigten Nutzungsänderungen ergeben. | ||
Bemerkungen, falls erforderlich: | |||
1.2 | Von baulichen Genehmigungen wurde nicht abgewichen. | ||
Bemerkungen, falls erforderlich: | |||
2 | Flächen für die Feuerwehr | ||
2.1 | Aufstell- und Bewegungsflächen, Zu- und Durchfahrten und Durchgänge für die Feuerwehr sind ordnungsgemäß gekennzeichnet und benutzbar. (Breite, lichte Höhe, Befestigung) - §§2 und 20 (1) GhVO | ||
Bemerkungen, falls erforderlich: | |||
3 | Rettungswege | ||
3.1 |
Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege, die als Rettungswege dienen, sind von jeglicher Lagerung frei gehalten. § 20 (1) und (4) BauO des Landes (hier beispielhaft NRW) |
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- nutzbare Breite von mind. 2 m | |||
- unzulässige Einbauten negativ | |||
- Hinweise und Kennzeichnung vorh. | |||
- Zusätzl. Brandlasten, Kabel und Leitungen negativ | |||
Bemerkungen, falls erforderlich: | |||
3.2 | Die Treppenräume sind von den einzelnen Geschossen ausreichend sicher abgetrennt (§ 11 (8) GhVO | ||
Bemerkungen, falls erforderlich: | |||
3.3 | Gebäudetechnische Leitungen im Zuge von Rettungswegen sind brandschutztechnisch sicher abgetrennt bzw. unbedenklich. | ||
Bemerkungen, falls erforderlich: | |||
Datum | Stempel | Ort | |
Unterschrift |
- Über die sachlichen Kosten der Sachverständigenprüfungen ist eine Vereinbarung mit der Verwaltung bzw. dem Einkauf zu treffen (Schnittstelle).
- Die persönlichen Kosten der Sachverständigen gehören nicht zur Betriebsführung, sondern stellen Kosten für ‘Sonstige technische Leistungen’ dar.
- Anmerkung:
Bei der Neuaufstellung bzw. Vervollkommnung der innerbetrieblichen Regelungen zum Leistungsteil „Anlagenprüfungen“ sind die Erfahrungsträger aus dem Bereich FM heranzuziehen, da dieses Thema grundsätzlich auch im Leistungsteil Genehmigungsplanung beherrscht werden muss.