1100-1.441 Klärungen mit Behörden herbeiführen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
1.441
Die Feststellung, was genehmigungsbedürftig ist und was nicht, wird im Wesentlichen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchGesetz) und in den jeweiligen Landesbauordnungen vorgeschrieben.
Überdies empfiehlt sich ein guter Kontakt zur Genehmigungsbehörde.
Das BImSchG unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Als genehmigungsbedürftig gelten gemäß § 4 BImSchG:
- Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sowie gemäß Anhang zur BImSchV 4,
- Energieanlagen wie Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke, Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotoranlagen oder sonstige Feuerungsanlagen je nach Brennstoff und Feuerungswärmeleistung (z. B. bei Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW ),
- Anlagen der industriellen Herstellung oder Verarbeitung von Stoffen und Materialien, wie Kohle, Stahl, Asbest, Glas, Beton, chemischen Erzeugnissen u.a.,
- Anlagen zur Herstellung von Schienen-, Luft- oder Kraftfahrzeugen.
In seinem ersten Abschnitt regelt das BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere:
- Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
(§ 5 BImSchG, siehe Anhang B.1.4),
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen:
-> Erstmalige und wiederkehrende Emissionsmessungen (§ 28 BImSchG),
-> Kontinuierliche Messungen (§ 29 BImSchG),
-> Sicherheitstechnische Prüfungen (§ 29a BImSchG; siehe hierzu auch Anhang C.1.3).
Ferner ist eine Emissionserklärung zu erstellen und entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen (§ 27 BImSchG). Weitere Anforderungen können im Genehmigungsbescheid enthalten sein.
Für Abfallentsorgungsanlagen gelten zusätzlich die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Technische Anleitungen (TA) Abfall und TA Siedlungsabfall.