1100-3.114 Nach Fertigstellung
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.114
Nach Fertigstellung: Planungs- und Bauleistungen abrechnen
- Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarungen der Beauftragungen. In der Regel sind die ordnungsgemäße Erledigung der Leistungen zu prüfen und bei vertragsgerechter Ausführung abzurechnen. Falls der Vertrag durch eine fehlerabhängige Incentiveregelung begleitet wurde, ist an dieser Stelle das Ergebnis zu berücksichtigen. Es können Abrechnungen auch entsprechend des Baufortschrittes erfolgen (z.B. Planungsleistungen bereits in der Phase 3).
- Wenn der Facility-Manager mit einem Architekten oder Ingenieur zusammenarbeitet, ist die Abrechnungsgrundlage immer dann die HOAI, wenn der Architekt den Facility-Auftrag gegenüber dem Bauherrn angenommen hat.
- Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich Vorhalten der Messgeräte und Stellen der Arbeitskräfte, Heranbringen von Wasser und Energie usw. gelten als Baunebenleistungen.
- Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.