1100-7.000 Umbau- und Sanierungsphase
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
7.000
Substanzmehrung
Eine Erneuerung liegt vor, wenn durch diese ein Gebäude in seine zweckbestimmte Betriebsbereitschaft zurückversetzt wird. (Das Handels- und Steuerrecht differenziert nicht zwischen einer Instandsetzung und einer Erneuerung. Demnach ist es wesentlich, ob eine mögliche Erneuerung im Sinne von §255 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Erhöhung der Herstellungskosten führt. Stichwort: Substanzmehrung / sie liegt z.B. nicht vor bei der Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung vgl. BFH-Urteil vom 24Juli 1979 - BStBl 1980 II S 7)
Ersatz einzelner Bauteile
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Erneuerung (definiert als Ersatz einzelner Bauteile) zweckmäßig, wenn unter Berücksichtigung der Investitionskosten, der erwarteten Instandhaltungsaufwendungen, des Abnutzungsvorrates und der (Rest-) Nutzungsdauer der jeweiligen Bauteile ein Kapitalwertvergleich zu Gunsten einer Erneuerung ausfällt. Das heißt, eine Erneuerung eines technischen Systems verursacht einen höheren Gebrauchswert, eine langfristig höhere Verfügbarkeit oder ist kostengünstiger als die Summe der zu erwartenden Aufwendungen für Instandsetzungen und Betriebsunterbrechungen.
- siehe Konzeption, Planung und Errichtung