1000-1.321 Grundstücksvermessung
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
1.321
Grundstücksvermessungen umfassen:
- Teilungsvermessungen,
- Grenzvermessungen,
- Gebäudeeinmessungen.
Grundstücksvermessungen sind Katastervermessungen und dürfen nur von Katasterbehörden (z. B. dem Vermessungs- und Katasterwesen des jeweiligen Verwaltungsgebiets (Stadt bzw. Landkreis), öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen behördlichen Vermessungsstellen ausgeführt werden. Gemäß dem Vermessungs- und Katastergesetz dienen sie dem Liegenschaftskataster, welches das Basisinformationssystem für alle weiteren Anwender darstellt. Das Liegenschaftskataster ist gleichzeitig „amtliches Verzeichnis“ der Grundstücke im Sinne der Grundstücksvermessung.