1000-1.310 Markterkundungen durchführen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
1.310
Allgemeine Regel bei öffentlichen Bauten:
Betreibt die Vergabestelle im Vorfeld eines Vergabeverfahrens Markterkundigungen bei potentiellen Bietern, z. B. durch Betriebsbesichtigung, muss sie die dadurch möglicherweise entstandenen Informationsvorsprünge einzelner Bieter soweit wie möglich im späteren Vergabeverfahren ausgleichen. Dem genügt die Vergabestelle, wenn sie allen Bietern gleichermaßen den Frage- und Antwortenkatalog zur Leistungsbeschreibung zusendet.