1310-6.510 Unterhaltsreinigung durchführen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.510

Reinigungskonzept

Grundsätzlich ist gem. der betrieblichen Nutzeranforderungen ein Reinigungskonzept anzufertigen. Siehe Punkt 0.930.

Allgemeines zur Unterhaltsreinigung:
- Das Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, ständig durch Eigenkontrolle die vereinbarte Qualität bei der Ausführung von Reinigungs- und Abfallsammlungsarbeiten einzuhalten. Reinigungsmängel sind unverzüglich zu beseitigen
- Arbeitsmittel zur Feststellung möglicher Beanstandungen sowie zur Dokumentation sind Checklisten
- Der AG *) behält sich das Recht vor, unabhängig von den gemeinsamen Kontrollen mit dem AN *), Kontrollen durchzuführen Die Beauftragten des AGs sind für die Bewertung der Reinigungsqualität qualifiziert. Der AN hat reinigungstäglich dokumentierte Eigenkontrollen durchzuführen. Monatliche Auswertungen und Statistiken der erbrachten Leistungen sind dem AG unaufgefordert auszuhändigen
- Da bei der Unterhaltsreinigung in der Regel für täglich anfallende Arbeiten im Sinne eines Werkvertrages keine Nachbesserungen möglich sind, können vom AG für nicht erfüllte Leistungen Rechnungsabzüge vorgenommen werden

*) Anmerkung: Wenn hier von AG und AN gesprochen wird, ist unterstellt, dass die Reinigungsleistung, wie in vielen Fällen, outgesourct ist. Im Falle der Eigenbesorgung gilt das Gesagte sinngemäß.

Berechnung der Reinigungskosten pro Raumgruppe:

-> Fläche [m⊃2;]/ Richtleistung [m⊃2; / h] = Zeit pro Durchführung [h]
-> Zeit pro Durchführung
[h x Intervall der Durchführung = Zeit pro Jahr [h]
-> Zeit pro Jahr
[h] x Stundenverrechnungssatz [€ / h] = Kosten pro Jahr [€]