1321-6.553 Schädlingsbekämpfung durchführen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.553

Grundsätzlich gilt:

- Alle zur Verwendung vorgesehenen Bekämpfungsmittel sind unter Verschluss zu halten,

- die Anwendung darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen.

Allgemeine Festlegungen zu Desinfektion und Schädlingsbekämpfung (Sonderaktionen):
- Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen dürfen nur staatlich anerkannte Desinfektoren oder geprüfte Schädlingsbekämpfer durchführen. Der Befähigungsnachweis ist dem FM-Bereich vorzulegen. Grundsätzlich ist eine Person festzulegen und dem Auftraggeber namentlich zu nennen.

Gesundheits- und Vorratsschutz:
- Bekämpfung gegen Schadnager wie Ratten und Mäuse, Flöhe, Wanzen, Schaben u. a. m.,
- staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer,
- erforderlicher Nachweise der Sachkunde,
- Erlaubnis des zuständigen Gesundheitsamtes.

Anmerkung:
- Schädlinge schädigen nicht nur Vorräte, sie können auch Krankheiten auf den Menschen übertragen (Gesundheitsgefährdung).
- Eigentümer einer Immobilie haben ein Rattenvorkommen unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen und die Bekämpfung zu veranlassen.

Pflanzenschutz:
- Bis zu 25% Verlust bei der Ernte sind auch heute noch durch Schädlings- und Pilzbefall in hoch entwickelten Industriestaaten keine Seltenheit,
- diese Quote zeigt deutlich, dass der Pflanzenschutz weiterhin einen hohen Stellenwert im Rahmen der Schädlingsbekämpfung einnimmt,
- fachgerechter Pflanzenschutz mit kontrolliertem Einsatz umweltgerechter Produkte,
- bei der Schädlingsbekämpfung in der Hydrokulturpflege ist folgendes zu beachten:
-> Blattpflege mit Bio-Blattpflegemittel,
-> Schädlingsbekämpfung mit biologischen Mitteln während des Pflegedurchgangs.
- Im Außenbereich sind bei der Grünflächen und Pflanzenpflege ausschließlich biologische Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen,
- die Dosierung hat den Gebrauchsanweisungen zu entsprechen,
- zur Sicherstellung eines gezielten und maßvollen Einsatzes ist über die Entnahme namentlich Buch zu führen.