1321-6.551 Schädlingsprävention durchführen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.551

Desinfektion / Entwesung

- Im Rahmen der Desinfektion und Entwesung Leistungen für belastete Gebäudebereiche und Wohnungen.
- Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen durch staatlich geprüfte Desinfektoren.
- Bei Bedarf zeitnahe Entrümpelung.
- Erforderlichen Entsorgungsnachweise und Transportgenehmigungen für Sperrmüll und Taubenkot der jeweiligen Behörde.

Beispielhaftes Leistungsangebot Taubenabwehr:
- Taubenabwehrelemente aus V2A–Edelstahlpins auf witterungs-UV-beständigen Polykarbonatträgern,
- Vernetzungen aus UV–stabilisierten Nylonnetzen oder Edelstahlnetzen,
- Verdrahtungen aus federgespannten V2A–Edelstahldrähten,
- Installation von Raubvogel- bzw. Rabenattrappen,
- Taubenzeckenkontrolle, sowie die Reinigung und Entwesung durch Taubenbefall belasteter Gebäudebereiche,
- bei Bedarf Taubenzeckenbekämpfung,
- die zur Anwendung kommenden Desinfektionsmittel und Verfahren müssen von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie geprüft und zugelassen sein. Die zur Anwendung kommenden Entwesungsmittel und Verfahren zur Bekämpfung tierischer Schädlinge müssen vom Bundesgesundheitsamt zugelassen sein,
- die Desinfektions- und Entwesungsverfahren sind vor der Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- In Lebensmittelbereichen darf nur mit einem gültigen Gesundheitszeugnis (§17 Bundesseuchengesetz) gearbeitet werden. Die Zeugnisse sind vor Beginn des Auftrags der Fachabteilung vorzulegen. Dies gilt ebenso für Aushilfskräfte.

- Während der Desinfektionsarbeiten (insbesondere bei alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln) dürfen sich keine offenen Flammen oder Zündquellen im Raum befinden. Die eingesetzten Sprühgeräte dürfen keine Zündquellen enthalten und müssen explosionsgeschützt sein.