1000-0.930 Reinigungsstandards
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
0.930
Im Folgenden eine beispielhafte Beschreibung
Durch die hohe Publikumswirksamkeit besteht ein besonderes Interesse an einer guten Reinigungsqualität und einem reibungslosen Ablauf ohne negative Auswirkungen auf Besucher und die dort beschäftigten Mitarbeiter.
- Die Reinigung ist pünktlich, gründlich, nach aktuellstem Verfahrensstand und schonend unter Berücksichtigung ökologischer Erkenntnisse auszuführen.
- Erreichung eines einwandfreien Reinigungszustandes.
- Kontrollrundgang durchführen (hat sämtliches Reinigungspersonal das Gebäude verlassen, sind die Arbeiten vollständig, sachgerecht und gründlich ausgeführt worden?).
- Bei Mängeln sofortige Nachbesserung.
- Einbauteile und Einrichtungsgegenstände der Gebäude mitreinigen, auch wenn nicht jedes Einzelteil in der jeweiligen Position benannt wurde (ggf. Preisausgleich verhandeln).
- Um Keimverschleppung bei Obenarbeiten auszuschließen, wird die Reinigung aller Gegenstände über dem Boden in drei Kategorien eingeteilt.
- Gesetzliche Grundlagen wie z. B. Infektionsschutzgesetz, Arbeitsstättenrichtlinien, Arbeitsstättenverordnung, Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung einhalten (Hygienezustand sichern).
- ggf. Reinigungs- oder Desinfektionsmittel beimischen; als Schmutzwasser entsorgen.
- Reinigungsturni sind nutzungsabhängig.
- Für die Reinigungsobjekte einen Reinigungsplan bzw. Reinigungsbeginnanzeigen erstellen.
- Auswahl der Sanitärartikel festlegen (Toilettenpapier, -bürsten, Papierhandtücher, Seifencreme usw.).
- Montieren und Austauschen von z. B. defekten Duftsprayern, WC-Sitzreinigerbehältern, Seifenspendern, WC-Sitzbrillen, Aufhängungen der WC-Bürsten, Toilettenpapier-Halterungen,
Hygienebehälter und sonstigen sanitäre Gerätschaften.
- Für die Reinigung von vom Boden aus nicht erreichbaren Flächen müssen technische Hilfsmittel benutzen.
- Maschinen und Geräte müssen alle erforderlichen Prüfungen, hinsichtlich der Betriebssicherheit, durchlaufen haben den geltenden UVV entsprechen und dürfen nur mit Sachkenntnis betrieben werden.
- Zur Reinigung und Desinfektion dürfen nur Markenmittel verwendet werden. (EG-Richtlinie 91/155 EWG).
- Desinfektionsmittel müssen in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie eingetragen sein.
- Die verwendeten Reinigungsmittel müssen beim Umweltbundesamt registriert sein.
- Ein optimaler Kenntnis- und Informationsstand des Personals im Hinblick auf Tätigkeiten und Örtlichkeiten.
- In den EDV-Räumen muss das eingesetzte Reinigungspersonal über Datenschutz belehrt werden.