2110-6.171.1 Einhaltung einschlägiger Vorschriften

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.171.1

Einhaltung einschlägiger Vorschriften (z. B. ArbStättV, BildscharbV) überwachen

- Die Überwachung erfolgt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. ihrer Arbeitsinhalte Punkt. 6.17 ff.
- Es hat sich in der Praxis als sinnvoll und hilfreich erwiesen, wenn die Sicherheitsbeauftragten und ggf. der Betriebsrat in diese Arbeit aktiv einbezogen werden.
- Die Sicherheitsbeauftragten können wesentlich zur Unterstützung und Entlastung der Fachkraft für ASi beitragen.
- Zudem ist die Einhaltung dieser Vorschriften eine im Beschäftigungsvertrag abzuverlangende Pflicht des Beschäftigten.
- Den verantwortlichen Leitern obliegt es, diese Pflichten in regelmäßigen Unterweisungen zu verdeutlichen und transparent zu machen.

Dieser Punkt wird unter FM behandelt, weil oft aus betrieblich sinnvollen Gründen die Fachkraft für ASi im FM-Bereich arbeitet oder durch ihn gestellt wird.

Gleichwohl unterstehen die Betriebsbeauftragten weisungsfrei der obersten Leitung.