2110-6.171.2 Räumungsübungen durchführen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.171.2
Räumungs- und Evakuierungsübungen durchführen
- Gem. Punkt 6.1.7.6 ist mindestens jährlich eine gesamtbetriebliche Räumungs- und Evakuierungsübung durchzuführen.- Die verbrauchte Zeit ist zu messen und öffentlich bekannt zugeben.
- Es sind für die einzelnen Mitarbeiter/Abteilungen usw. die zu benutzenden Fluchtwege einschließlich der Alternativen bekannt zu machen (z.B. Aushang, Einweisung).
- Es ist den Mitarbeitern zu vermitteln, welche Signale welche Bedeutung haben.
- Für die einzelnen Abteilungen sind feststehende Treffpunkte in an gemessener Entfernung und sicherem aber übersichtlichem Platz festzulegen.
- Die aktuelle Anwesenheitsliste ist vom Verantwortlichen bzw. seinem Vertreter mitzuführen. Anhand der Anwesenheitsliste ist die Vollzähligkeit der Abteilung zu überprüfen und dem für die Maßnahme Verantwortlichen zu melden.
- Beim Fehlen eigentlich anwesender Personen sind Such- und Hilfsmassnahmen einzuleiten.
-> An dieser Stelle wird die Notwendigkeit einer absolut aktuellen und verlässlichen Anwesenheitsliste deutlich. Man stelle sich vor, die Feuerwehr sucht im Brandfall eine Person, die sich nur nicht abgemeldet hat!
- Für den Umgang mit Behinderten sind Sonderlösungen zu treffen (z.B. Patenschaften oder ähnliches)