2110-6.172.2 Unterweisungen durchführen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.172.2

Unterweisungen, Sicherheitsbelehrungen durchführen

Im Rahmen regelmäßiger Arbeitssicherheitsveranstaltungen unter Teilnahme aller im FM beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden aus einem jährlich festgelegten Themenkatalog die Schwerpunkte des Arbeitsschutzes unterwiesen.

Es ist sinnvoll, hierbei die speziellen Gremien für Arbeitssicherheit (auch Betriebsrat) aktiv einzubeziehen.

Durch funktionsadäquate Wahl der Führungskräfte sowie Bereitstellung entsprechender Unterlagen (z. B. Betriebshandbücher) hat die Leitung dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten in die zu verrichtenden Tätigkeiten eingewiesen und unterwiesen sind.

Hierzu zählen erstmalige und ggf. regelmäßig wiederholte Unterweisungen.

Diese betreffen insbesondere:
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 ArbSchG),
- erhebliche Gefahren und Schutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 ArbSchG),
- Verhalten bei Unfällen einschl. Erster Hilfe (§ 11 UVV GUV 0.3),
- Verhalten bei Notfällen einschl. Aushang von Flucht und Rettungsplänen (§ 55 ArbStättV),
- Verbote (unbefugte Benutzung von Einrichtungen und Arbeitsstoffen, unbefugtes Betreten, Alkoholgenuss) (§§ 17, 37, 38 UVV GUV 0.1),
- die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften sind auszulegen (§ 7 UVV GUV 0.1).

Es ist besonders darauf zu achten, dass entsprechende Unterlagen zur Verfügung stehen, z. B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Flucht- und Rettungspläne, Betriebshandbücher u. a. m.

Die Teilnahme an den Unterweisungen ist zu dokumentieren, notwendige Nachbelehrungen sind durchzuführen.

Die Belehrungsakte ist sicher aufzubewahren.