2110-6.173 Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.173
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber bei der Durchführung von Sicherheit und Gesundheitsschutz unterstützen und direkt auf die Kollegen einwirken.
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:
- Darauf achten, dass die in Unfallverhütungsvorschriften und anderen Regelwerken vorgeschriebenen technischen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden und in einwandfreiem Zustand sind.
- Darauf achten, dass die Kollegen technische Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen in der vorgesehenen Art und Weise benutzen.
- Sicherheitsmängel unverzüglich der Führungskraft melden.
- Die Arbeitskollegen über Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren.
- Sich besonders um neue Mitarbeiter, Jugendliche und ausländische Kollegen kümmern.
- Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktion.
- Sicherheitsbeauftragte tragen keine größere Verantwortung als jeder andere Beschäftigte im Betrieb.
- Zum Sicherheitsbeauftragten sollen möglichst keine Führungskräfte ernannt werden.
- Einzelheiten finden sich im Sozialgesetzbuch VII § 22 und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention § 20 und Anlage 2.
- Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden, nach derzeitigen Vorschriften:
-> 20-150 MitarbeiterInnen 1 Sicherheitsbeauftragter
-> 150-500 MitarbeiterInnen 2 Sicherheitsbeauftragte
-> 500-1000 MitarbeiterInnen 3 Sicherheitsbeauftragte
-> Und für je 500 weitere MitarbeiterInnen 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
Nach dem Gesetz haben die Betriebsbeauftragten nur beratende Funktion; sie tragen keine besondere Verantwortung.
->Brandschutzbeauftragter
(nach § 10 Abs. 2 ArbSchG oder Landesverordnungen zu Sonderbauten) (bestellt für den organisatorischen Brandschutz; s. 3.5.2 ff.)
-> Gewässerschutzbeauftragter
(nach 21a, c WHG) (administrative Tätigkeiten)
-> Fachkraft für Arbeitssicherheit (nach § 5 ASiG bzw. 9 UVV BGV A1 bzw. UVV BGV A2 / GUV-V A6/7) s. 3.51 ff
-> SiGe-Koordinator (nach 6 Abs. 1 UVV BGV A1 / GUV-V A1 bzw. 3 Abs. 1 BaustellV) (nicht bestellt; in Zusammenarbeit mit der Bauleitung)