2110-6.174 Fachkraft für Arbeitssicherheit

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.174

Fachkraft für Arbeitssicherheit (nach § 5 ASiG)

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu beraten und zu unterstützen. Z. B. bei:

- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- Unterstützung bei der räumlichen Organisation von Arbeitsstätten,
- Unterstützung bei der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung (Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsplatzverordnung),
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit Dokumentation,
- Messung der Beleuchtungsstärken,
- Messen der definierten Flächen und Wege,
- Begehung der Betriebsstätten und der relevanten Gebäudeteile,
- Bewertung der eingesetzten technischen Arbeitsmittel,
- Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Einrichtungen vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätte in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz Zuständigen zu melden,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, sowie darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,
- die Mitarbeiter über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie den Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren,
- die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei,
- Einzelheiten finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz §§ 5 bis 7 und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“/GUV-V A 6/7,
- die erforderliche Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft richtet sich nach der Betriebsart und der Anzahl der Arbeitnehmer --> s. GUV-V A 6/7.