2112-6.180 Betriebsärztlichen Dienst bereitstellen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.180
- Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) bereitstellen
- Einsatzzeit eines Betriebsarztes
Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) bereitstellen
- Der Arbeitgeber hat nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebsärzte schriftlich zu bestellen.- Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen
- Als Betriebsarzt kann ein haupt- oder nebenberuflich eingestellter Mitarbeiter, ein freiberuflicher Arzt oder ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst tätig werden
- Die nachfolgende Leistungsbeschreibung ist bei Verwendung dieser LV-Position durch den AG entweder auf ihre Aktualität zu prüfen oder hinsichtlich des Aufgabenumfangs auf die aktuelle Fassung von ASiG und BGV A2 zu verweisen.
- Der BÄD soll den Arbeitgeber unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen, so dass niemand durch seine berufliche Tätigkeit Gesundheitsschäden erleidet
- Kontakt und Öffnungszeiten festlegen
- Psychosoziale Beratungsstelle anbieten
- Untersuchungen durchführen
- Impfungen durchführen
- Mutterschutz
- Hautschutz
- Bildschirmarbeitsplatz
- Organisation der Ersthelferausbildung
- Information zu Nadelstichverletzungen
- Die Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen
- Einzelheiten finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz § 1 bis § 4 und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Einsatzzeit eines Betriebsarztes
Die erforderliche Einsatzzeit eines Betriebsarztes richtet sich nach der Betriebsart und der Anzahl der Arbeitnehmer. Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beträgt die Einsatzzeit für normale Verwaltungsbetriebe 0,2 Std./Jahr je Arbeitnehmer. Die Mindesteinsatzzeit beträgt 80 Minuten pro Jahr. Beträgt die erforderliche Einsatzzeit je Unternehmen und Jahr 2 Stunden oder weniger, kann die Einsatzzeit innerhalb von längstens 3 Jahren erbracht werden. Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern können die vorgeschriebene Einsatzzeit in Form einer Grundbetreuung von mindestens 4 Stunden in 3 Jahren erbringen. Nachdem die Grundbetreuung erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch einen Betriebsarzt zu bestellen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung). Spätestens jedoch 6 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung ist ein Betriebsarzt für mindestens 80 Minuten zu bestellen (erneute Grundbetreuung).