2112-6.182 Erste Hilfe, sofern dem FM zugeordnet
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.182
- Erste Hilfe sicherstellen, sofern diese Leistung dem FM zugeordnet ist.
- Dazu sind in allen Fachbereichen ausreichend Hinweise und Informationen wiederholend zu geben, wie die Erreichbarkeit des BÄD bei akuten Fällen gesichert wird.
- Weitere (ehrenamtliche) Helfer sind zusätzlich zu gewinnen und bezüglich ihrer Ausbildung auf dem Laufenden zu halten.
- „Erste Hilfe“-Einrichtungen sind entsprechend anzubringen und aktuell bestückt zu halten. Ein entsprechendes Benutzerheft ist zu führen.
- Folgende allgemeine Pflichten sind zu berücksichtigen (BGV A5):
-> Meldeeinrichtungen und –maßnahmen,
-> Sanitätsräume,
-> Erste-Hilfe-Material,
-> Zahl der Ersthelfer,
-> Erste-Hilfe-Aus- und –Fortbildung,
-> Betriebsarzt bzw. Betriebssanitäter,
-> Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst,
-> Unterweisung der Mitarbeiter,
-> Kennzeichnungen,
-> Arbeitsunterbrechung,
-> Ärztliche Versorgung,
-> Rettungstransport,
-> Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen.