1420-6.213.2 Flächenbedarfsplanung

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.213.2

Flächenbedarfsplanung (unter Berücksichtigung der Flächen- und Ausstattungsstandards)

Spezifischer Flächenbedarf

- Der spezifische Flächenbedarf ist ein Kennwert, der die Grundfläche je Nutzungseinheit wiedergibt, Eine Nutzungseinheit kann dabei ein Arbeitsplatz in einem Büro sein, ein Ausbildungsplatz in einer Lehreinrichtung, eine Fertigungseinheit in einem Produktionsbetrieb oder ein Bett in einem Krankenhaus.

- Bei der Grundfläche ist die Art der Fläche nach DIN 277 anzugeben.

- Übliche spezifische Flächenbedarfszahlen sind z.B.:
-> Kombibüro: 10 - 12 m⊃2;HNF2 / Büroarbeitsplatz,
-> Zellenbüro: 10 - 15 m⊃2; HNF2 / Büroarbeitsplatz,
-> Großraumbüro: 8 - 15 m⊃2; HNF2 / Büroarbeitsplatz.

- Die Schwankungsbreiten ergeben sich durch unternehmensspezifische oder standortbedingte Anpassungen und durch die unterschiedlichen Arten der Bürotätigkeiten. Ein Standard-Büroarbeitsplatz kann eher an den unteren Grenzwerten orientiert werden, ein Konstruktionsarbeitsplatz an den oberen Grenzwerten.

Werkstattarbeitsplätze

- Räumliche Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,

- die Größe eines Arbeitsplatzes wird bestimmt durch Flächenmaße der benutzten Werkzeuge und Ausrüstungen, sowie abgelegter Instandhaltungsmaterialien und -objekte,

- Baufreiheit und Verkehrsfreiheit für die benutzten Werkzeuge und Ausrüstungen bei ihrer Nutzung sowie beim Ein- und Abbau,

- Bewegungsräume für die Instandhalter,

- die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können Für jeden Arbeitnehmer muss an jedem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m⊃2; zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein (nach § 24 Arbeitsstättenverordnung),

- Bewegungsräume für Vorgesetzte und Aufsichtführende, wenn notwendig,

- Bewegungsräume für mögliche Sicherungs- und Rettungsmaßnahmen,

- für die Gestaltung der Zugänge zu Arbeitsplätzen als Verkehrswege müssen berücksichtigt werden:
-> Transportmaße und Manövriermöglichkeit für den An- und Abtransport:
--> Werkzeuge und Ausrüstungen,
--> Instandhaltungsmaterialien und
--> Instandhaltungsobjekte.

- Wege für den Gehverkehr:
-> die Breite der Wege ist nach Abbildung 1 zu bemessen, soweit keine Sondervorschriften bestehen,
-> die Ermittlung der Personenanzahl aus dem Einzugsgebiet ergibt sich aus der Betriebsart Verkehrsspitzen, z.B. bei Schichtwechsel, sind zu beachten,
-> die Breite von Verbindungsgängen kann in Ausnahmefällen 0,60 m betragen.