1100-1.412 Für Freianlagen nach § 15 LPh. 1 HOAI

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.412

Allgemeine Planungsgrundsätze für Außenanlagen

Vor der Entscheidung für einen Neubau von Außenanlagen wird geprüft, ob der Bedarf durch Umnutzung, Erweiterung, Umbau oder Sanierung bestehender Einrichtungen oder Anlagen gedeckt werden kann.

Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist nicht nur die Gesamtwirtschaftlichkeit des Vorhabens sicherzustellen, sondern jeder einzelne Planungsschritt ist für sich (bei öffentlichen Organisationen nach § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Die örtliche Situation wird im Hinblick auf schädliche Umweltveränderungen, Verdacht auf Altlasten, schadstoffbelastete Bausubstanzen, Boden- und Wasserverunreinigungen aufgenommen und beurteilt.

Ein Bodenmanagement wird durchgeführt. Die Minimierung von Bodenaushub erfolgt durch optimierte Außenanlagenplanung. Nicht vermeidbarer Bodenaushub soll auf dem Grundstück belassen oder verwertet werden.

Die Außenanlagen werden auf eine lange Nutzungsdauer ausgerichtet und möglichst multifunktional geplant. Für die Folgenutzung relevante Baustoffe, Herstellarten und Umweltdaten werden bei der Dokumentation besonders gekennzeichnet. Rückbaugerechte und schadstoffarme Konstruktionen sind zu bevorzugen.

Der gefahrlose Zugang zu instandhaltungsintensiven Anlagenteilen wird sichergestellt.

Sofern keine bautechnischen oder anderen Gründe dagegen sprechen (z. B. große Transportentfernungen), sollen grundsätzlich güteüberwachte Recycling-Baustoffe verwendet werden.

Im Weiteren siehe 1.411