1100-2.222 f. Freianlagen nach § 15 LPh. 3 HOAI 80

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

2.222

Für die Planung von Verkehrsanlagen wie z. B.:
->Erschließungsstraßen,
-> Park- und Stellflächen ,
-> Wohn- und Feuerwehrwege

wird auf die Richtlinie „Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verkehrsanlagen“ (RV 96) hingewiesen.

Erschließungsstraßen werden vorzugsweise auf dem kürzesten Weg angebunden. Anschlüsse der Gebäude an den ÖPNV und an ein inneres Fuß- und Radwegesystem finden Berücksichtigung.

Die Mehrfachnutzung von Verkehrsflächen, z. B. durch Verlegung des Schwerpunktes der Verkehrsflächennutzung auf den Fußgänger (Mischflächennutzung) wird angestrebt. Bei Parkflächen wird die Anzahl der Zufahrten minimiert.

Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -beruhigung sind zur Vermeidung von verkehrsbedingten Emissionen in die Planung einzubeziehen.

Zur Verbesserung des Eindrucks und des Kleinklimas wird geprüft, inwieweit die Flächen der Verkehrsanlagen wirtschaftlich durch Begrünung aufgelockert und möglichst unauffällig integrierbar sind.

Anlagen zur Beleuchtung bzw. Verkehrsführung bedürfen einer Bedarfsanalyse, um Anzahl und Betriebsdauer auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Regenerative Energien und energiesparende Techniken sollten, sofern wirtschaftlich, genutzt werden.