1100-1.414 f. Ingenieurbauwerke u. Verkehrsanlagen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.414

für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach § 55 LPh. 1 HOAI; für Tragwerk nach § 64 LPh. 1 HOAI

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Klären der Aufgabenstellung
- Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen
- bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,
- Ortsbesichtigung,
- Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,
- Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,
- Erläutern von Planungsdaten,
- Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen,
- Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- Zusammenfassen der Ergebnisse,
- Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,
- ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen.