1100-1.415 f. Technische Ausrüstung n. § 73 LPh. 1

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.415

für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 1 HOAI

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Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,
- Zusammenfassen der Ergebnisse,
- Konzipierung der Technischen Gebäudeausrüstung entsprechend der Nutzeranforderungen gem. Funktions- und Flächenprogramm, z.B.:
-> Heizungstechnik,
-> Klimatechnik (wo notwendig),
-> Raumlufttechnik,
-> Sanitärtechnik (Ausstattungsgrad),
-> Küchentechnik,
-> Brandschutztechnik,
-> Fernmelde- und Kommunikationstechnik,
-> Lichttechnik,
-> Fördertechnik u.a.,
-> Gebäudeleittechnikkonzept,
-> Einsatz von Bussystemen zur effizienten Regelung und Steuerung technischer Systeme, z.B. auch Nachregelung von Heizung und Lüftung bei geöffneten Fenstern, Offenlegung von Verbrauchsdaten, Aufzeigen von Einspar- und Nutzungspotenzialen.