1100-3.316 f. Technische Ausrüstung n. § 73 LPh. 8

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

3.316

Für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 8 HOAI - Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.

- Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm).
- Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches.
- Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen.
- Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel.
- Rechnungsprüfung.
- Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276.
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.
- Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle.
- Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.
- Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenvoranschlag.
- Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen.
- Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal.
- Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller.
- Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV).