1100-3.346 f. Technische Ausrüstung n. § 73 LPh. 9

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

3.346

Für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 9 HOAI

- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen.- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten.

- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

- Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

- Erarbeiten der Wartungsplanung und –organisation.

- Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission.