1100-3.347 Sämtliche Grundleistungen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

3.347

- Bei der Abnahme sind sämtliche Grundleistungen in der vereinbarten (vorzugsweise elektronischen) Form zu übergeben.

- Das betrifft insbesondere die Leistungen, die beim Betrieb der Immobilie/Anlage von besonderer Bedeutung sind:
-> Grundlage der Gewährleistung,
-> Verbrauchsparameter an Energie,
-> Haltbarkeitsdaten usw.

- Als Grundleistungen werden in der Regel vereinbart:
-> Grundlagenermittlung,
-> Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe,
-> Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
-> Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe,
-> Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung),
-> Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe,
-> Genehmigungsplanung,
-> Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen,
-> Ausführungsplanung,
-> Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung,
-> Vorbereitung der Vergabe,
-> Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen,
-> Mitwirkung bei der Vergabe,
-> Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe,
-> Objektüberwachung (Bauüberwachung),
-> Überwachen der Ausführung des Objekts,
-> Objektbetreuung und Dokumentation,
-> Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses.

- Die Grundleistungen unterscheiden sich in den meisten Fällen zwischen den Gewerken.