1164-6.310.12 Außerbetriebnehmen: Stilllegen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.12

Außerbetriebnehmen: Stilllegen (vorübergehend oder endgültig) einzelner Anlagen oder Einrichtungen

Die Außerbetriebnahme erfolgt sowohl unter wirtschaftlichen, als auch unter sicherheitstechnischen Aspekten.

Stilllegen (vorübergehend oder endgültig) einzelner Anlagen oder Einrichtungen.

Impulse:
- auf Anweisung,
- in eigener Erkenntnis (Gefahr, Bruch, Unfall),
- Verschleiß, Erneuerung,
- Abbruch.

Maßnahmen:
- Protokoll anfertigen, Zustand dokumentieren (Foto, Zeichnung, Beschreibung),
- Abnahme durchführen.

Bei vorübergehendem Stillegen:
- Konservieren,
- ggf. Probeläufe durchführen.