1164-6.310.13 Übergeben bei Vertragsende

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.13

Bei Ende eines Dienstleistungsvertrages über z.B. Betreiben, Warten, Reinigen usw. ist der Zustand an den Nachfolger zu übergeben. Dies geschieht vorwiegend dokumentarisch und die Dokumentation kontrollierend zusätzlich durch Inaugenscheinnahme.

Allgemein:
- in jedem Fall Abnahme und Übergabe durchführen mit den Beteiligten,
- einwandfreie Funktion und Zustände (z.B. Regelfähigkeit, Schaltzustände u.a.) prüfen, dokumentieren und bestätigen,
- bei Aufträgen Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit durchgeführter Arbeiten,
- Zustand bewerten (Verschleißgrad, verbleibende Nutzungsdauer, allgemeiner Zustand),
- falls vertraglich vereinbart, Vergleich mit den vereinbarten Endzuständen, ggf. monetärer Ausgleich,
- Übergabe vollständiger und aktueller (fortgeschriebener) Betriebsdokumentation (Zeichnungen, Checklisten, Berichte, Ersatzteillisten usw.),
- bei nicht vereinbarungsgemäßer Übergabe Regressansprüche aus dem Vertrag geltend machen; evtl. auf Kosten des Übergebenden nachbessern.