1164-6.310.13.1 Begehungen durchführen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.13.1

- Die Ordnungsmäßigkeit der Übergabe kann nur vor Ort erkannt werden.

- In Abhängigkeit von der Art der Anlage, Leistung usw. sind folgende Handlungen erforderlich:
-> Prüfungen nachweisen, soweit die Betriebsführung prüfpflichtige (überwachungsbedürftige) Anlagen umfasst (Dampfkessel, Aufzüge, Brandmeldeanlagen, Handfeuerlöscher usw.),
-> erfolgte die Prüfung durch Sachverständige (z.B. ZÜS, Schornsteinfeger) fristgerecht,
-> liegt eine entsprechende Dokumentation vor,
-> bei Versäumnissen angemessenen Fertigstellungstermin zwingend vorgeben,
-> wirtschaftliche Schäden aus Versäumnissen trägt die Gegenpartei,
-> liegen Eintragungen im CAFM-System lückenlos vor (Grundlage für künftige Entscheidungen, z.B. Zählerstände, Schaltzustände usw.?),
-> Ergebnisse von Kontrollgängen sind grundsätzlich – auch wenn negativ – zu protokollieren.

- Beispiel:
Inhalte der Berichte [beispielhaft]:
-> durchgeführte Arbeiten,
-> unmittelbar anstehende Arbeiten,
-> geplante Arbeiten,
-> Abweichungen vom Plan beim Budget,
-> Abweichungen vom Plan bei Energie & Medien,
-> ungeplante Vorkommnisse,
-> Verbesserungsvorschläge jeweils für den Berichtszeitraum und für alle Leistungsbereiche,
-> vorzugsweise in EDV-Form unter Nutzung des DV-Systems.

- Weiterhin gehören zur Dokumentation
-> Monats-,
-> Quartals- und
-> Jahresberichte.

Jeweils in der vom FM-Bereichsleiter vorgegebenen Form und über alle Objekte.