1165-6.321.3 Beseitigung erkannter Mängel verfolg.
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.321.3
- Die Mängelbeseitigungsfrist muss sich auf die Vollendung der Nachbesserung beziehen (die Frist muss so bemessen sein, dass innerhalb des Zeitraums bis zum Ablauf der Frist die Nachbesserung möglich ist). Diese kann je nach Mangel verschieden sein.
- Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bedarf keiner Schriftform, allerdings ist für eine wirksame Kündigung, die wiederum schriftlich erfolgen muss, der Zugang der Mängelbeseitigungsaufforderung vom Auftraggeber nachzuweisen.
- Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach, hat der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ein Recht zur Auftragsentziehung (Kündigung). Voraussetzung für die Auftragsentziehung ist:
-> das Vorliegen eines Mangels,
-> die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Beschreibung des Mangels (Symptomtheorie),
-> angemessene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung,
-> Ablauf der gesetzten Frist.
- Die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik sind stets zu aktualisieren..
- Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Nachweise verlangen.
- Die Prüfberichte der Sachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen oder Einrichtungen, einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen, betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.
- Die Mängelbeseitigung ist anzumahnen und ggf. nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist die Vergütung zu kürzen bzw. einen Dritten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Abzug zu bringen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.