1165-6.321.2 Prüfungsdurchführung veranlassen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.321.2
Prüfungsdurchführung veranlassen und begleiten
Laut Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TPrüfVO) müssen technische Anlagen und Einrichtungen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.
- Die Prüfungen sind rechtzeitig unter Beachtung der Nutzerbedingungen den Nutzern bekannt zugeben. Nach erfolgter Prüfung sind die Nutzer von der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu informieren.
- Nach erfolgter Prüfung sind die Nutzer von der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu informieren.
- Bei publikumsrelevanten Anlagen (Transportmittel, Aufzüge) sind sofern keine entsprechende Redundanz verfügbar ist, Provisorien zu schaffen, wenn der prüfungsbedingte Ausfall der Anlage > x Std. beträgt.
- Die Zeiten sind in den Service-Level-Agreements zu vereinbaren.
Bei wegen der Sensibilität der Anlagen bzw. der Räume in denen sie sich befinden, festgelegten besonderen Maßnahmen, sind diese Maßnahmen durch das FM-Personal einzuleiten, zu überwachen, und das Servicepersonal ist zu begleiten.