1164-6.300 Objekte betreiben

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.300

  • Betreiben oft gleichgesetzt mit Betriebsführung
  • Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber

Betreiben oft gleichgesetzt mit Betriebsführung

- Die Betriebsführung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung umfasst alle Tätigkeiten, die notwendig sind für
-> Pflege,
-> Bewirtschaftung,
-> bestimmungsgemäße Nutzbarkeit
-> Erhaltung von Gebäuden,
-> gebäudetechnischen Anlagen,
-> Außenanlagen.

- In dieser Leistungsbeschreibung für den Bereich FM ist „Betreiben“ nach der DIN 32541 definiert.
- Diese Definition ist in wesentlichen Teilen durch die GEFMA übernommen worden, sodass es hier weitgehende Übereinstimmung gibt.

Das folgende Bild zeigt die Zusammenhänge auf der Prozessebene:

Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber

- Die Betriebsführung beinhaltet eine Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber bzw. Nutzer. Der Turnus ist zu vereinbaren (monatlich bis jährlich) Die Berichte umfassen mindestens eine Darstellung über:
-> aufgetretene Schäden,
-> durchgeführte Wartungen und Instandsetzungen,
-> besondere Vorkommnisse,
-> Empfehlungen für Optimierungsmaßnahmen,
-> Aufzeichnungen über regelmäßige Zählerablesungen.