1164-6.310.4.4 Ordnungsgemäße Reinigung

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.4.4

Das Reinigungsunternehmen ist verpflichtet, ständig durch Eigenkontrolle die vereinbarte Qualität bei der Ausführung von Reinigungs- und Abfallsammlungsarbeiten einzuhalten. Reinigungsmängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Der Auftraggeber (im Falle der Fremdvergabe) behält sich eine darüber hinausgehende Kontrolle, ob die Reinigung ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt ist, durch Objektleiter/ innen des Auftraggebers vor. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Nachbesserung bzw. erforderlichenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die Beurteilung des Reinigungszustands wird mittels Checklisten vorgenommen. Die Auswahl der begutachteten Bereiche erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Eine Teilbewertung ist möglich. Es wird jedoch empfohlen, für eine Qualitätsmaßnahme stichpunktartig alle Bereiche des Gebäudes zu begutachten. Das Ergebnis der Stichprobe gilt repräsentativ für die Gesamtfläche.

Falls die Gebäudereinigung durch eigenes Personal erfolgt, gilt dies sinngemäß.